Das OVG hat die Grundabtretung beschlossen. Foto: Dario Deilmann
(Dario Deilmann)
- Gericht bestätigt Grundabtretungsbeschluss
- BUND hinterfragt Enteignungszweck
- Höchstrichterliche Überprüfung geboten
Düsseldorf/Münster | Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute am 24. Juli die Klage des nordrhein-westfälischen Landesverbandes des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen die Aufrechterhaltung der Enteignung eines verbandseigenen Grundstücks im Tagebau Hambach abgewiesen. Aus Sicht des Verbands verkennt das Gericht damit die grundlegenden Folgen des vorgezogenen Kohleausstiegs für die Rechtmäßigkeit dieser Enteignung, die 2018 mit der Gewinnung von Braunkohle zur Sicherung der Energieversorgung begründet worden war. Nun sollen dort lediglich Erdmassen für die Rekultivierung gewonnen werden. Der BUND kritisiert das Urteil deshalb scharf und sieht darin eine Grundsatzfrage des Enteignungsrechts ungeklärt.
Thomas Krämerkämper, stellvertretender BUND-Landesvorsitzender: „Unser Grundstück schützt den Ostteil des Hambacher Waldes und besteht aus intaktem, hochwertigem Boden. Das Land will es sich aneignen und an RWE übertragen, damit der Konzern es abgraben und mit diesen Bodenmassen ihre Kosten für die Renaturierung ihrer eigenen Flächen senken kann. Aus ökologischer Sicht ist es völlig unsinnig, intakten Boden zu zerstören, um diesen auf RWE-Flächen wiederherzustellen. Es verletzt unser Recht, unser Eigentum gemeinnützig zu verwenden und die Natur zu schützen.“
Auch Rechtsanwalt Dirk Teßmer, Rechtsvertreter des BUND von der Kanzlei PNT Partner, hält das Urteil für rechtlich angreifbar: „Eine für die Gewinnung von Braunkohle ausgesprochene Enteignung kann nicht einfach für Sand- und Kiesgewinnung weitergenutzt werden. Aus dem Eigentumsgrundrecht folgt, dass eine Enteignung nur bei zwingenden Allgemeinwohlinteressen und nach behördlicher Alternativenprüfung durchgeführt werden darf. Hieran fehlt es im Hinblick auf die neue Tagebaugrenze und das nur knapp innerhalb liegende Grundstück des BUND. Dass dieses nur aus Gründen der neuen Rekultivierungsplanung in Anspruch genommen werden soll, wurde zuvor gerade nicht entschieden.“
Der BUND hatte bereits im März 2021 beantragt, den Grundabtretungsbeschluss aufzuheben. Nachdem die Bezirksregierung Arnsberg hierauf nicht entschied, erhob der Verband im April 2024 Klage. Mit dem heutigen Urteil ist das Verfahren für den Verband jedoch nicht abgeschlossen.
Dirk Jansen, BUND-Landesbeauftragter für das Rheinische Revier: „Der Kampf gegen die Braunkohle und für ein Bergrecht, das die Belange des Allgemeinwohls beachtet, bedarf eines langen Atems. Das heutige Urteil des OVG schreit geradezu nach einer höchstrichterlichen Überprüfung. Jetzt warten wir auf die schriftliche Urteilsbegründung, um dann die weiteren Schritte zu überlegen.“
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