BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen

Chronologie Tagebau Hambach

Tagebau Hambach: Ursprünglich geplanter Tagebaustand 2030. [Quelle: RWE Power AG] Tagebau Hambach: Ursprünglich geplanter Tagebaustand 2030. [Quelle: RWE Power AG]  (DirkJ)

25.04.1950: Gesetz betreffend die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet 

1972/1973: Konkretisierung der Rheinbraun-Planung zum Aufschluss des Tagebaus Hambach 

1974: Bergbautreibende stellt einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung und Verbindlichkeitserklärung des Braunkohlen-Teilplanes Hambach 

19.07.1974: Ein erster Rahmenbetriebsplan wird eingereicht. 

1974/1975: Erstellung eines Ökologischen Gutachtens (Forstwesen, Klima und Lufthygiene, Vegetation, Fauna, Landschaftsökologie, Erholung) 

16.12.1975: Braunkohlenausschuß (BKA) beschließt die Aufstellung des Teilplanes 12/1 - Hambach 

1976: Nach Offenlegung des Planes sowie erfolgter Anhörung der Einwender und Prüfung durch den Braunkohlenausschuß wird der Antrag auf Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes 12/1 - Hambach - der Landesregierung vorgelegt. 

11.05.1977: Ministerpräsident Kühn unterschreibt die Verbindlichkeitserklärung auf Grundlage des "Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlenrevier". Der Teilplan beinhaltet insbesondere eine Festlegung der äußeren Begrenzungslinien für den Braunkohlenabbau und die Außenhalde Sophienhöhe. 

15.06.1977: Eine überarbeitete Fassung des Rahmenbetriebsplanes I wird eingereicht 

07.03.1978: Zulassung des Rahmenbetriebsplanes I 

16.10.1978: Offizieller "Aufschluss" des Tagebaus Hambach.

02.04.1979: Die "Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten" (79/409/EWG) der Europäischen Gemeinschaft wird erlassen 

28.11.1979: Die Braunkohlenplanung wird Teil der Regional- und Landesplanung. 

03.07.1985: Die EG-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) wird bekanntgemacht 

03.07.1988: Ende der Umsetzungsfrist der UVP-Richtlinie der EG 

1989/1990: Erste Überprüfung der Teilplanes. Die Bezirksplanungsbehörde wird vom BKA beauftragt, einen Braunkohlenplanvorentwurf, der die Teilabschnitte Umsiedlung, Straßen und Schienenwege umfaßt, zu erstellen. 

12.02.1990 bis 13.07.1990: Die EU-UVP-Richtlinie wird verspätet in deutsches Recht umgesetzt: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Novellierung des Bundesberg gesetzes, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben 

15.01.1991: Der Arbeitskreis Hambach beschließt, die o.g. sachlichen Teilabschnitte zu entkoppeln 

02.02.1993: Änderung des Landesplanungsgesetzes regelt UVP bei Braunkohlenplanverfahren 

03.05.1993: Ein zweiter Rahmenbetriebsplan zur Fortführung des Tagebaus Hambach (1996-2020) wird ohne vorherige UVP eingereicht 

25.02.1994: Der BKA genehmigt den Braunkohlenplan Hambach, Teilabschnitt Umsiedlung Etzweiler/Gesolei. Die Bezirksplanungsbehörde wird mit der Erstellung eines Braunkohlenplanentwurfs, sachlicher Teilabschnitt Verkehr unter Einbeziehung der mit einer evtl. vorzeitigen Verlegung der A 4 verbundenen Änderung des Straßennetzes, beauftragt 

28.02.1994: Die Landesregierung genehmigt den Braunkohlenplan Hambach, sachlicher Teilabschnitt Umsiedlung Etzweiler/Gesolei 

16.05.1994: Das Bergamt Köln beteiligt die anerkannten Naturschutzverbände am Zulassungsverfahren 

21.11.1994: In der Stellungnahme der Naturschutzverbände wird das Unterlassen einer UVP und die Beteiligung am falschen Verfahren gerügt 20.06.1995: Das Bergamt Düren legt die bei der Rheinbraun AG zusätzlich angeforderten "Angaben zum Naturhaushalt" vor 

03.08.1995: Die anerkannten Naturschutzverbände weisen in einer weiteren Stellungnahme zahlreiche gravierende Mängel der zusätzlichen "Angaben zum Naturhaushalt" nach und kritisieren erneut die unzureichende Beteiligung 

04.08.1995: Die Rheinbraun AG beantragt beim Bergamt Düren die sofortige Vollziehung der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes 

17.08.1995: Der Rahmenbetriebsplan zur Fortführung des Tagebaus wird vom Bergamt Düren zugelassen 

04.09.1995: Der BUND legt gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes vom 03.05.1993 Widerspruch ein. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 

07.09.1995: Das Bergamt Düren legt den BUND-Widerspruch dem Landesoberbergamt zur Entscheidung vor. 

15.09.1995: Das Bergamt Düren ordnet auf Antrag des Rheinbraun AG die sofortige Vollziehung der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes an. 

19.09.1995: Der BUND ergänzt seine Widerspruchsbegründung vom 04.09.1995 hinsichtlich der Pflicht zur Durchführung einer UVP. 

31.05.1996: Das Landesoberbergamt weist den Widerspruch des BUND gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes zurück. 

02.07.1996: Der BUND erhebt vor dem Verwaltungsgericht Aachen Klage und beantragt, die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes aufzuheben 

04.07.1996: Das VG Aachen beschließt, die Rheinbraun AG beizuladen 

13.12.1996: Der BUND begründet die Klage vor dem Verwaltungsgericht Aachen und beantragt, die Frage der Anwendung der EU-Überleitungsvorschriften dem EuGH zur Prüfung vorzulegen; zahlreiche Schriftsätze folgen 

10.11.1999: Mündliche Verhandlung der BUND-Klage vor dem VG Aachen; die Klage wird abgewiesen 

24.12.1999: Der BUND beantragt beim VG Aachen die Zulassung der Berufung 

28.06.2004: Das Oberverwaltungsgericht Münster lässt die Berufung der BUND-Klage gegen die Zulassung des Tagebaus Hambach nach 4 1/2jähriger Verfahrensdauer zu. 

17.12.2005: Das OVG Münster revidiert das erstinstanzliche Urteil in wesentlichen Punkten, weist die BUND-Klage gegen den Tagebau Hambach aber im Endergebnis ab. 

22.03.2005: Der BUND legt beim OVG Münster eine so gen. Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde ein. Damit geht die Klage gegen den Tagebau Hambach in die 3. Instanz. 

21.11.2005: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig weist die BUND-Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab. 

13.01.2006: Wegen der Verletzung des Grundrechts auf "Gewährleistung des gesetzlich zuständigen Richters" erhebt der BUND Verfassungsbeschwerde. 

Mai 2006: Wie die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe mitteilt, wurde die Annahme der Verfassungsbeschwerde am 18. April abgelehnt. Damit geht das 10 Jahre dauernde Klageverfahren des BUND gegen den Tagebau Hambach zu Ende. 

01.12.2011: Die RWE Power AG reicht bei der Bezirksregierung Arnsberg den 3. Rahmenbetriebsplan zur Fortführung des Tagebaus Hambach von 2020 bis 2030 zur Zulassung ein. 

10.04.2012: Der BUND reicht eine etwa 100 seitige Stellungnahme zum 3. Rahmenbetriebsplan an und kündigt an, im Falle einer Zulassung eine Klage zu erwägen. 

20.12.2012: Der BUND reicht beim Verwaltungsgericht Aachen Klage gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans Tagebau Hambach 2011-2014 ein. 

05.09.2013: Das VG Aachen weist die BUND-Klage aus formalen Gründen ab. 

02.03.2015: Der BUND legt beim Verwaltungsgericht Köln Klage gegen die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans zur Fortführung des Tagebaus Hambach von 2020 bis 2030 sowie gegen den Hauptbetriebsplan 2015-2017 ein. 

01.12.2015: Die RWE Power AG beantragt bei der Bezirksregierung Arnsberg die Abtretung des BUND-Grundstücks im Bereich des Tagebaus bei Manheim.

02.06.2017: Das heute in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes räumt dem BUND ein umfassendes Klagerecht auch gegen Hauptbetriebsplan-Zulassungen ein.

07.06.2017: Der ursprünglich für den 20. Juni 2017 vorgesehene Termin der mündlichen Verhandlung der BUND-Klage gegen den 3. Rahmenbetriebsplan und den aktuellen Hauptbetriebsplan des Tagebaus Hambach wwird vom Verwaltungsgericht Köln aufgehoben. Grund dafür sind Zuständigkeitsfragen.

22.08.2017: Mit einem  beim Verwaltungsgericht Köln eingereichten Eilantrag will der BUND einen Rodungsstopp  für den Hambacher Wald erzwingen. Das Gericht bestimmt als neuen Termin für die mündliche Verhandlung den 17. Oktober 2017.

05.09.2017: Die RWE Power AG erklärt mit einer sogen. Stillhalteerklärung gegenüber dem Gericht verbindlich, mit den Rodungsarbeiten zur Freimachung des weiteren Vorfeldes des Tagebaus Hambach nicht vor dem 25. Oktober beginnen zu wollen.  

13.10.2017: Der vom VG Köln für den 17. Oktober anberaumte Termin der mündlichen Verhandlung der BUND-Klagen wurde kurzfristig aufgehoben. Das Gericht begründet die Aufhebung damit, dass vorab eine weitere Aufklärung des Sachverhalts und die Gewährung rechtlichen Gehörs zu Umständen erforderlich seien, zu denen die Beteiligten bisher nicht Stellung genommen haben. Als neuer Verhandlungstermin wurde der 21. November festgelegt.

20.10.2017: Die RWE Power AG erklärt verbindlich, vor dem22.11.2017 keine Rodungen durchzuführen.

25.10.2017: Das  VG Köln fällt die Entscheidung im Eilverfahren. Das Gericht gibt dem BUND-Antrag auf Rodungsstopp hinsichtlich einer etwa 56 Hektar großen Waldfläche statt, weist den Antrag aber ansonsten zurück. Dagegen legt der BUND Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein.

21.11.2017: In der mündlichen Verhandlung schlägt das Gericht den Prozessbeteiligten einen Vergleich vor, der den verbliebenen Rest des Hambacher Waldes verschont hätte, ohne die Braunkohlenförderung zum Erliegen zu bringen. RWE und das Land lehnen den Vergleich ab.

24.11.2017: Das VG Köln weist die BUND-Klage ab. Der BUND beantragt beim Oberverwaltungsgericht den Erlass einer Zwischenverfügung, um die Rodungen bis zur Entscheidung im Eilverfahren zu stoppen.

28.11.2017: Das Oberverwaltungsgericht verfügt einen Rodungsstopp im Hambacher Wald. 

01.12.2017: Das OVG legt den Prozessbeteiligten einen Vergleichsvorschlag vor. Rückmeldefrist ist der 15. Dezember. Darin ist vorgesehen, dass die RWE Power AG bis zum 31. Dezember 2017 keine weiteren Abholzungs- und Rodungsmaßnahmen in dem Gebiet durchführt und das beklagte Land ein Sachverständigengutachten dazu einholt, ob die bewaldete Fläche mit Blick auf die Bechsteinfledermaus die Kriterien für ein FFH-Gebiet erfüllt. Rückmeldefrist ist der 15. Dezember.  

13.12.2017: Der BUND schlägt dem Land NRW vor, den zu beauftragenden Gutachter direkt miteinander abzustimmen. Die Auswahl eines kompetenten und unparteiischen Gutachters sei für die endgültige Akzeptanz des Vergleichs für den BUND entscheidend.

14.12.2017: Offensichtlich aus Sorge vor einem Gerichtsentscheid zugunsten des BUND erklärt RWE verbindlich einen Rodungsverzicht und sichert die Kostenübernahme für das Verfahren zu. Der Eilantrag und auch der Vergleichsvorschlag des Oberverwaltungsgerichts sind damit in der Sache erledigt.

20.12.2017: Die Bezirksregierung Arnsberg verlängert auf Antrag der RWE Power AG die Geltungsdauer des derzeitigen Hauptbetriebsplans bis zum 31.03.2018, untersagt aber Rodungs- und Abholzungsmaßnahmen auf bewaldeten Flächen. Damit fällt zum ersten Mal eine Rodungssaison im Hambacher Wald aus.

13.03.2018: Der BUND beantragt beim Verwaltungsgericht Köln, die Berufung gegen das am 24. November 2017 verkündete Urteil (14 K 1282/15) zuzulassen. 

14.03.2018: Die RWE Power AG beantragt bei der Bezirksregierung Arnsberg die "vorzeitige Besitzeinweisung" des BUND-Grundstücks in Kerpen-Manheim zum 1.4.2020. Dem BUND wird der Antrag erst am 18.05.2018 mit kurzfristiger Stellungnahme-Frist zugeleitet.

29.03.2018: Die Bezirksregierung Arnsberg erteilt auf RWE-Antrag die Zulassung eines Hauptbetriebsplans für die Fortführung des Tagebaus Hambach vom 1.4.2018 bis 31.12.2020.

20.04.2018: Der BUND legt beim VG Köln Klage gegen die Hauptbetriebsplanzulassung ein.

07. Mai 2018: Auf Antrag der RWE fasst die Bezirksregierung Arnsberg den Grundabtretungsbeschluss gegen den BUND. Damit wird dem BUND das Eigentum an seinem Grundstück in Kerpen-Manheim entzogen und an die RWE Power AG für den Tagebau Hambach übertragen. Der BUND erfährt davon aus der Presse.

18.06.2018: Der BUND legt beim VG Köln Klage gegen den Grundabtretungsbeschluss ein.

23.06.2018: Der BUND reicht beim Verwaltungsgericht Köln einen Eilantrag ein, mit dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner bereits am 20. April 2018 eingereichten Klage gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans zur Fortführung des Tagebaus Hambach von 2018 bis 2020 durchgesetzt werden soll. 

31.07.2018: Die 14. Kammer des VG Köln lehnt den BUND-Eilantrag auf  Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans zur Fortführung des Tagebaus Hambach von 2018 bis 2020 ab. 

01.08.2018: Der BUND legt beim OVG in Münster Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.07.2018 ein.

22.08.2018: Im Grundabtretungsverfahren verfügt die Bezirksregierung Arnsberg vdie vorzeitige Einweisung der Grundabtretungsbegünstigten (RWE) in den Besitz des BUND-Grundstücks zum 1.4.2020.  

05.09.2018 | Im Klage-Verfahren des BUND gegen das Land NRW wegen der Zulassung des aktuellen Hauptbetriebsplans für den Braunkohlentagebau Hambach gibt der Kohlekonzern nach Aufforderung durch das Oberverwaltungsgericht in Münster eine Stillhaltezusage ab. Danach sicherte RWE zu, nicht vor dem 14. Oktober mit Rodungen beginnen zu wollen.

07.09.2018: Der BUND erhebt Klage gegen das Land NRW betreffend den zugunsten der RWE Power AG erlassenen Besitzeinweisungsbeschlusses der Bezirksregierung Arnsberg vom 22.8.2018.

13.09.2018: Trotz der Stillhaltezusage beginnen mit der von der Landesregierung unter dem Vorwand des Brandschutzes gestarteten Baumhausräumung die Vorarbeiten zur Waldrodung.

05.10.2018: Das OVG gibt der BUND-Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil in Sachen Hauptbetriebsplan in wesentlichen Teilen statt und verfügt einen Rodungsstopp.

Januar 2019: Die so gen. Kohlekommission empfiehlt, den Hambacher Wald zu erhalten.

12.03.2019: Das Verwaltungsgericht Köln weist nach mehrstündiger mündlicher Erörterung drei Klagen des BUND NRW im Zusammenhang mit der Fortsetzung des Braunkohlentagebaus Hambach ab. Zuvor hatte der Kohlekonzern zwei Vergleichsvorschläge des Gerichts kategorisch abgelehnt. Die Klagen richten sich degen gegen den Hauptbetriebsplan zur Fortführung des Tagebaus von 2018 bis 2020 und die Zwangsenteignung sowie vorzeitige Besitzeinweisung eines BUND-Grundstücks im unmittelbaren Tagebauvorfeld. An der Situation im Hambacher Wald ändert das indessen nichts: Bis auf weiteres darf im Hambacher Wald nicht gerodet werden. (Az. 14 K 3037/18,14 K 4496/18, 14 K 6238/18)

19.08.2019: Der BUND reicht Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die drei Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. März ein.

03.07.2020: Der Bundestag verabschiedet das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG).

08.10.2020: Die Landesregierung beschließt den Entwurf einer neuen Leitentscheidung zur Braunkohlenpolitik. Der Hambacher Wald soll danach erhalten bleiben. Die Landesregierung folgt damit der vom BUND erwirkten Rechtsprechung.

21.12.2020: Die Bezirksregierung Arnsberg erteilt die Zulassung zur Fortführung des Tagebaus Hambach von 2021 bis 2024 und ordnet die sofortige Vollziehung an.

01.03.2021: Der BUND fordert das Land NRW auf, die Bescheide zur Enteignung seines Grundstücks am Braunkohlentagebau Hambach aufzuheben. Da RWE die Kohleförderung vor Erreichen der Grundstücksgrenze einstelle, sei der behauptete Enteignungsgrund entfallen.

12.03.2021: Der BUND reicht beim Verwaltungsgericht Köln fristwahrend Klage gegen die Zulassung des neuen Hauptbetriebsplans ein. Trotz mehrfacher Aufforderung auf Basis des Umweltinformationsgesetzes war die Bezirksregierung Arnsberg nicht bereit, dem BUND alle entscheidungserheblichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

[... wird  fortgeschrieben...]

 

 

 

 

 

 

Steckbrief Hambach

gepl. Abbauzeitraum: 1978 bis 2045 (neues Enddatum: 2029)

ursprüngl. geplante Flächeninanspruchnahme: 8.500 ha; nach Neuplanung: 6.800 ha

Landinanspruchnahme: ca. 5.940 ha

Betriebsfläche: 4.380 ha

Kohleinhalt nach Neuplanung: 130 Mio. t. (ab 2021); dadurch bleiben 1,1, Mrd. t im Boden

gepl. Förderung: 35-45 Mio. t pro Jahr; 2020: 20,4 Mio. Tonnen

Flöztiefe: bis ca. 450 m

Sümpfungswassermenge: max. 370 Mio.m3 pro Jahr

geplanter Restsee: 3.500 ha

Umsiedlung: 5.200 Menschen

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