BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen

Hambacher Wald: BUND signalisiert Einigungsbereitschaft

13. Dezember 2017 | Braunkohle, Hambach, Kohle, Klima & Energie, Wälder, Energiewende

Vergleichsvorschlag des Oberverwaltungsgerichts

Der Hambacher Wald im Dezember 2017. (D. Jansen)

Im Eilbeschwerdeverfahren um den vom Braunkohlentagebau bedrohten Hambacher Wald hat der nordrhein-westfälische Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) heute seine grundsätzliche Bereitschaft signalisiert, dem vom Oberverwaltungsgericht vorgeschlagenen Vergleich zuzustimmen. Kern des Vergleichs ist ein Rodungsstopp und die Beauftragung eines Gutachters zur Klärung der zentralen Frage der Eignung des Hambacher Waldes als FFH-Gebiet.

Der BUND hat dem Land NRW heute schriftlich vorgeschlagen, den zu beauftragenden Gutachter direkt miteinander abzustimmen. Die Auswahl eines kompetenten und unparteiischen Gutachters ist für die endgültige Akzeptanz des Vergleichs für den BUND entscheidend. Das schließe bereits für eine der Parteien in dieser Sache tätige Gutachter aus.

Am 1. Dezember hatte das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen den Verfahrensbeteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und eine Rückmeldefrist bis zum 15. Dezember bestimmt. Der Vergleich sieht vor, dass die RWE Power AG bis zum 31. Dezember 2017 keine weiteren Abholzungs- und Rodungsmaßnahmen im Hambacher Wald durchführt und das Land ein Sachverständigengutachten dazu einholt, ob der Wald mit Blick auf die Bechsteinfledermaus die Kriterien für ein FFH-Gebiet erfüllt. Würde die FFH-Eignung durch das Gutachten widerlegt, sollte der BUND seine Klage gegen den Hauptbetriebsplan zurücknehmen.

Zur Begründung für den Vergleichsvorschlag führte das Gericht unter anderem aus, dass gewichtige fachliche Anhaltspunkte vorliegen dürften, die die Existenz eines FFH-Gebiets im Hambacher Wald nicht von vornherein ausschlössen. Auch sei eine Einstufung als FFH-Gebiet nicht deshalb ausgeschlossen, weil die gegenüber der EU-Kommission erforderliche Meldung der Gebiete abgeschlossen sei. Ein potenzielles FFH-Gebiet liege vor, wenn sich eine Meldung aus fachlichen Gründen hätte aufdrängen müssen.

Aktenzeichen: 11 B 1362/17 (I. Instanz: VG Köln 14 L 3477/17)

 

Zur Übersicht

BUND-Bestellkorb