Das Grundstück liegt nicht nur unmittelbar an der Abbaukante des Tagebaus, sondern auch 280 Meter östlich des Hambacher Waldes. (Foto: Dirk Jansen)
- Bundesverwaltungsgericht als nächste Instanz
- Höchstrichterliche Überprüfung geboten
- Pufferzone zum Hambacher Wald
Düsseldorf | Der nordrhein-westfälische Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat heute Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2026 eingelegt. Der 21. Senat des OVG hatte die BUND-Klage auf Aufhebung des Beschlusses zur Abtretung seines Grundstücks am Braunkohlentagebau Hambach an die RWE Power AG zurückgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
Nun muss das Gericht zuerst die Beschwerde selbst prüfen. Kann es dieser nicht abhelfen, legt es die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig zur Entscheidung vor. Wird ihr dort stattgegeben, wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Für den BUND ist das Verfahren wegen bislang ungeklärter Fragen des Bergrechts von grundsätzlicher Bedeutung. Der Verband kündigte an, im Zweifel bis vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ziehen zu wollen.
Der BUND hatte auf Aufhebung des Grundabtretungsbeschlusses geklagt, da der vom Land NRW und der RWE Power 2018 vorgebrachte Enteignungsgrund, nämlich die Förderung von Braunkohle zur Sicherung der Energieversorgung, durch die Entscheidungen für einen vorgezogenen Kohleausstieg weggefallen war. Dadurch änderte die RWE Power die komplette Abbauplanung für den Tagebau Hambach. Im Bereich des momentan unmittelbar an der Tagebaukante gelegenen Grundstücks soll in Zukunft nur noch Kies und Sand für die Rekultivierung der Grube gewonnen werden.
Der BUND ist davon überzeugt, dass eine für die Gewinnung von Braunkohle ausgesprochene Enteignung nicht einfach für die Sand- und Kiesgewinnung weitergenutzt werden darf. Aus dem Eigentumsgrundrecht folge, dass eine Enteignung nur bei zwingenden Allgemeinwohlinteressen und nach behördlicher Alternativenprüfung durchgeführt werden darf. Eine solche Prüfung war aber nicht durchgeführt worden. Das OVG sah das hingegen anders.
Pufferzone zum Hambacher Wald
Der BUND hat das Grundstück im Jahr 1997 erworben. Es liegt 280 Meter östlich des Hambacher Waldes unmittelbar an der derzeitigen südwestlichen Abbaukante des Tagebaus. Das Grundstück wird seit Jahrzehnten nicht mehr ackerbaulich genutzt und ist eine kleine Ökoinsel inmitten der Tagebau- und Agrarlandschaft. Neben der Klärung grundsätzlicher bergrechtlicher Fragen will der BUND mit der Bewahrung seines Grundstücks erreichen, dass eine größere Pufferzone zwischen dem Tagebauloch und dem „Hambi“ erhalten bleibt. Denn der Tagebau wirkt als zusätzlicher Stressfaktor für den Wald. Durch die riesige Grube erhöhen sich die Temperaturen und Verdunstungsraten in dessen Umfeld auf Rekordwerte, auch die Windanfälligkeit vor allem der Bäume am Waldrand nimmt dramatisch zu. Die auch von der Landesregierung geforderte dauerhafte Sicherung des Hambacher Waldes sei ohne weitere Schutzmaßnahmen gefährdet, so der BUND.
Eine weitere Klage des BUND richtet sich gegen den eigentlichen Grundabtretungsbeschluss aus dem Jahr 2018. Hierzu läuft das Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht; eine Entscheidung darüber gibt es noch nicht.
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