BUND gewinnt Naturschutz-Klage

03. August 2011 | Naturschutz

Planfeststellungsbeschluss in Sachen Tweestrom Kleve aufgehoben / Biber und Co. setzen sich gegen Gewerbegebiet durch

Mit in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Planfeststellungsbeschluss des Landrats des Kreises Kleve zur Verfüllung des Tweestroms vom 11. Dezember 2008 aufgehoben. Damit setzte sich der BUND auf ganzer Linie durch, Kammmolch, Kleiner Wasserfrosch und Biber können aufatmen.

Der Tweestrom genannte Altrheinarm ist Teil einer wichtigen Biotopverbundachse. Er stellt die einzige Verbindung des europarechtlich geschützten FFH-Gebiets ‚Rindernsche Kolke’ mit dem Landschaftsschutzgebiet ‚Kermisdahl’ dar. Der Altrheinarm ist auch Lebensraum für zahlreiche geschützte Tierarten.

Der Planfeststellungsbeschluss gestattete der Stadt Kleve, den Tweestrom in einem Teilstück aufzuheben und zu verfüllen. Das Vorhaben diente insbesondere der Erweiterung des Betonfertigteilewerks Tönissen und damit der örtlichen Wirtschaftsförderung. Der NRW-Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) erhob gegen die teilweise Beseitigung des Gewässers Bedenken insbesondere unter den Gesichtspunkten des Biotop- und Artenschutzes. Der Kreis Kleve verwarf diese, woraufhin der BUND im Februar 2009 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage einreichte.

Der BUND begründete seine Klage im Wesentlichen mit gravierenden Planungsdefiziten und Verstößen gegen das Natur- und Artenschutzrecht. Ferner werden Unvereinbarkeiten mit dem Wasserhaushaltsgesetz, vor allem Nichtbeachtung des Verschlechterungsverbots, angeführt. Der BUND kam zu dem Fazit, dass aufgrund der zahlreichen Planungsmängel eine nachvollziehbare und gerechte Abwägung des Für und Wider des Vorhabens nicht erfolgen konnte. Dies stelle einen groben Verstoß gegen die verwaltungsfachlichen Anforderungen an eine aus- und abgewogene Planfeststellung dar.

Nach Auffassung des Gerichts verstößt der Planfeststellungsbeschluss gegen zwingende wasserrechtliche Vorgaben. Diese erlaubten eine Verschlechterung des ökologischen Zustands eines Gewässers nur bei einem übergeordneten öffentlichen Interesse. Darunter könnten zwar im Hinblick auf Arbeitsplätze und Steuereinnahmen auch gewerbliche Belange fallen, erforderlich sei jedoch eine nicht unerhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung. Eine solche sei hier angesichts der lokalen Begrenzung auf die Stadt Kleve nicht gegeben.

Gegen das Urteil können die Beteiligten Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 10 K 473/09

Zur Übersicht

BUND-Bestellkorb