Mit dem WindBG hat der Bund den Ländern verbindliche Flächenziele vorgegeben, die für den Ausbau der Windenergie ausgewiesen werden müssen. (Foto: Dirk Jansen)
- BUND unterstützt den Erhalt der räumlichen Steuerung
- Korrektur der Fristen kommt für den Artenschutz zu spät
- Verbesserte Datengrundlagen für künftige Beschleunigungsgebiete gefordert
Düsseldorf | Mit dem Entwurf eines nordrhein-westfälischen Windenergieflächenbedarfsgesetzes (NRW-WindBG) rückt die Landesregierung von ihrem Zeitplan beim Ausbau der Windenergie ab: Statt die Flächenziele bereits bis Ende 2025 umzusetzen, wie im Landesentwicklungsplan vorgesehen, soll sich NRW nun an den Vorgaben der Bundesregierung orientieren. Diese sehen gestaffelte Fristen bis 2027 und 2032 vor. Das Gesetz soll verhindern, dass die räumliche Steuerung der Windenergie zusammenbricht, wenn Gerichte einzelne Regionalpläne kippen. Der nordrhein-westfälische Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) begrüßt diese Korrektur, führt die Notwendigkeit des Gesetzes aber auf fehlerhafte Entscheidungen der Landesregierung selbst zurück.
Thomas Krämerkämper, stellvertretender Landesvorsitzender des BUND NRW: „Obwohl die Notwendigkeit dieses Gesetzes nachvollziehbar ist, bleibt es die Folge einer politischen Zielrichtung, vor der wir schon seit Jahren warnen. Die bereits festgestellten und möglicherweise noch folgenden rechtsunwirksamen Planungen sind das Ergebnis einer Raumordnungsplanung, die in Nordrhein-Westfalen seit Jahren vorrangig auf die Bebauung und damit Zerstörung von Naturflächen ausgerichtet ist. Der gesetzliche Planungsauftrag ist ein anderer: Sie soll zwischen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Belangen ausgleichen. Stattdessen wurden ideologische Ziele mit hohem Tempo durchgesetzt und Umweltschäden billigend in Kauf genommen.“
Der BUND weist in einer gemeinsamen Stellungnahme der Naturschutzverbände darauf hin, dass im Planungsprozess nicht genügend Zeit blieb, die unvollständigen und teilweise veralteten Artenschutzdaten des LANUK durch ergänzende Erhebungen zu vervollständigen. Dadurch wurden Windenergiebereiche ausgewiesen, die in zu vielen Fällen mit den Belangen des Artenschutzes nicht vereinbar sind. „Dass die Landesregierung sich nun selbst auf die längeren Bundesfristen zurückzieht, ist das Eingeständnis, dass die bisherige Beschleunigungspraxis schlicht der falsche Weg war“, so Krämerkämper.
Gleichwohl unterstützt der BUND die Zielsetzung des Gesetzentwurfs. Ein ungesteuerter Zubau von Windenergieanlagen außerhalb der ausgewiesenen Windenergiebereiche würde die Herausforderungen mit dem Natur- und Artenschutz weiter verschärfen. Allerdings hält der Umweltverband die im Bundesrecht vorgesehene Frist von einem Jahr für die Überarbeitung eines Regionalplans für sehr knapp bemessen. Für diesen Fall fordert der Verband vom Land aktualisierte und europarechtskonforme Planungsgrundlagen. Die bisherige Praxis, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen automatisiert zu erzeugen, ist nach Auffassung der Naturschutzverbände nicht mit EU-echt in Form der Richtlinie RED III vereinbar. Für künftige Überarbeitungen von Regionalplänen fordert der BUND eine verbesserte Datengrundlage, mit der sensible Bereiche mit voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen frühzeitig erkannt und von Beschleunigungsgebieten ausgenommen werden können.
Zum Hintergrund:
Nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz des Bundes (WindBG) muss Nordrhein-Westfalen bis Ende 2027 mindestens 1,1 Prozent und bis Ende 2032 mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche für die Windenergie ausweisen. Fünf der sechs Planungsregionen haben bereits festgestellt, dass sie ihre jeweiligen Teilflächenziele erreichen. Gegen drei Regionalpläne sind Normenkontrollklagen beim Oberverwaltungsgericht Münster anhängig. Am 12. Juni 2026 hat das Gericht den Regionalplan Ruhr wegen eines Fehlers im Beteiligungsverfahren und fehlerhafter Abwägung bei den Abgrabungsbereichen insgesamt für unwirksam erklärt; die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sollten die jeweiligen Regionen in Folge solcher gerichtlichen Entscheidungen die Teilflächenziele nicht erreichen, wären Windenergieanlagen nach einer Übergangsfrist von einem Jahr wieder im gesamten Außenbereich privilegiert, wodurch ein Zubau auch in konfliktreichen Lagen begünstigt würde.
Weitere Informationen:
Stellungnahme: Naturschutzverbände zum geplanten Windenergieflächenbedarfsgesetz in NRW