Tagebau Hambach: BUND-Klage gegen Waldrodung

20. Dezember 2012 | Kohle, Braunkohle, Klima & Energie, Hambach, Wälder

Baumfällungen ohne Rechtsgrundlage / Klage hat aufschiebende Wirkung

Der nordrhein-westfälische Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) will die laufenden Rodungen für den RWE-Braunkohlentagebau Hambach gerichtlich stoppen. Der Umweltverband hat  heute beim Verwaltungsgericht Aachen eine Klage gegen das Land NRW eingereicht. Darin wird wegen gravierender Verstöße gegen das Artenschutzrecht die Aufhebung des derzeit gültigen Hauptbetriebsplans beantragt. Dieser ist die Grundlage für die Fällarbeiten im Hambacher Wald.  Da die Klage aufschiebende Wirkung hat, muss RWE die Rodungen einstellen.

 „Durch den Tagebau wird für immer Landschaft, Heimat, Wasserhaushalt, Natur- und Artenvielfalt zerstört, nur um einige Jahrzehnte Braunkohle, den ineffizientesten, umwelt- und klimaschädlichsten Brennstoff, den es überhaupt gibt, zu fördern“, sagte Paul Kröfges, Landesvorsitzender des BUND. „Wir werden daher weiter alle rechtlichen Möglichkeiten nutzen, den Fortgang der Umweltkatastrophe Tagebau Hambach zu stoppen.“

Der beklagte Hauptbetriebsplan umfasst die mit dem Betrieb des Tagebaus Hambach verbundenen Waldrodungen bis zum 31.12.2014. Durch die Fällarbeiten werden die Kernlebensräume etlicher gesetzlich streng geschützter Tierarten  vollständig zerstört. So ist der Hambacher Wald eines der wichtigsten Verbreitungsgebiete für den Mittelspecht und die Bechsteinfledermaus. Insgesamt kommen dort mindestens elf weitere nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU geschützte  Tierarten wie z.B. die Haselmaus und fünf geschützte Vogelarten vor. Der Hambacher Wald selbst stellte ursprünglich den EU-weit zweitgrößten Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald bzw. Hainsimsen-Buchenwald dar. Dieser wertvolle Lebensraumtyp unterliegt nach BUND-Auffassung ebenfalls dem Schutz der FFH-Richtlinie.

„Die Fortführung der Rodungen wären formal nur zulässig, wenn RWE Power über eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung verfügt“, konstatierte BUND-Geschäftsleiter Dirk Jansen. „Diese liegt aber nicht vor, womit die Fällarbeiten offenkundig rechtswidrig sind“.  Selbst RWE Power AG gehe davon aus, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt sind. Deshalb habe der Energiekonzern im April 2012 einen Sonderbetriebsplan betreffend die artenschutzrechtlichen Belange bei der Fortführung des Tagebaus Hambach bis 2020 zur Zulassung eingereicht. Dieser sei aber von der Bezirksregierung Arnsberg bis heute nicht beschieden worden. Damit fehlt die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz.

Der BUND stützt seine Klagebefugnis auf die Aarhus-Konvention und die darauf aufbauende neue Rechtsprechung.  „Dank neuer Klagerechte der Umweltverbände ist es endlich möglich, die Rechtsverstöße bei der Vernichtung des noch immer einzigartigen Lebensraums des Hambacher Forstes vor ein Gericht zu bringen“, sagte BUND-Anwalt Dirk Teßmer.

Eine frühere Klage des BUND gegen den Tagebau war nach mehrjährigem Rechtsstreit gescheitert, da es seinerzeit nur ein sehr beschränktes Klagerecht der Umweltverbände gab, mit welchem selbst Verstöße gegen europarechtliche Vorgaben des Artenschutzes nicht durchgesetzt werden konnten. Dies ist aufgrund der jüngsten Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und einiger deutscher Verwaltungsgerichte inzwischen anders.

Bereits im April 2012 hatte der BUND eine umfangreiche Stellungnahme zu dem von RWE Power beantragten Rahmenbetriebsplan zur Fortführung des Tagebaus Hambach bis 2030 und dem artenschutzrechtlichen Sonderbetriebsplan eingereicht. Sollte die Bezirksregierung Arnsberg diese zulassen, will der BUND erneut vor Gericht ziehen.

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