Erfolg vor Gericht: „Gesamtsanierung“ der A3 muss neu geprüft werden

28. August 2026 | Lebensräume, Naturschutz, Mobilität, Naturschutz

BUND erreicht grundlegende Klarstellung zum Umwelt- und Naturschutz bei Straßenbaumaßnahmen

Straßenbaumaßnahmen können sich negativ auf Natur und Umwelt auswirken.

  • Bundesverwaltungsgericht hebt OVG-Urteil auf
  • Umweltauswirkungen müssen auch bei Sanierungen berücksichtigt werden
  • Urteil hat bundesweite Signalwirkung  

Leipzig | Bei der Frage, ob eine Fernstraße durch ein Bauvorhaben erheblich verändert wird, kommt es nicht allein auf den Umfang der baulichen Veränderungen an. Auch die Auswirkungen auf Natur und Umwelt müssen berücksichtigt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 27. August (9 C 1.25) klargestellt und damit verdeutlicht, dass auch für Ersatzbauten Planfeststellungsverfahren weiterhin erforderlich bleiben können.

Anlass hierfür war die Klage des nordrhein-westfälischen Landesverbandes des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen das Fernstraßen-Bundesamt, welches eine „Gesamtsanierung“ der Autobahn A3 zwischen dem Autobahnkreuz Bonn/Siegburg und der Anschlussstelle Siebengebirge ohne Planfeststellungsverfahren plant. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hatte die Klage des Verbands zuvor abgewiesen – zu Unrecht, wie das BVerwG nun feststellte. Damit hat es der Revision des BUND stattgegeben und das vorangegangene Urteil aufgehoben.

Holger Sticht, Landesvorsitzender des BUND NRW: „Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass der Begriff Sanierung kein Freifahrtschein für Eingriffe in Natur und Umwelt ist. Wenn Baumaßnahmen erhebliche Umweltauswirkungen haben, müssen diese auch entsprechend in einem Planfeststellungsverfahren bewältigt werden. Das ist ein wichtiger Erfolg für den Umwelt- und Naturschutz – und für eine sorgfältige Planung von Infrastrukturprojekten.“

Gestritten wurde um die Auslegung von Vorschriften des Bundes-Fernstraßengesetzes, insbesondere um den Begriff der Erheblichkeit (§ 17b Abs. 1 Nr. 2 FStrG): In einem Bescheid des Fernstraßen-Bundesamtes war festgestellt worden, dass für „Sanierungsmaßnahmen“ weder ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Plangenehmigung erforderlich sei.

Der BUND wendet sich nicht gegen die Sanierung der Autobahn, sieht aber erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Belange der angrenzenden Schutzgebiete und der dort lebenden Tierarten durch die im Zuge der Sanierung und des Neubaus geplanten Veränderungen. Diese führen zu einer absoluten Trennwirkung von westlich und östlich der Autobahn gelegenen Lebensräumen von geschützten Arten. Dies sei unnötig und durch eine mögliche und zumutbare Verbesserung der Planung zu vermeiden. Auch andere Belange des Umweltschutzes würden durch die Planung mehr als es nötig sei erheblich beeinträchtigt.

Das BVerwG hat nun entschieden, dass Straßenbaumaßnahmen nach europäischem Recht nicht pauschal von einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen werden dürfen. Der Begriff der „Erheblichkeit“ der baulichen Umgestaltung einer Autobahn beziehe auch die Frage nach den Auswirkungen auf die Umwelt mit ein.

Rechtsanwalt Dirk Teßmer von der den BUND NRW vertretenden Kanzlei PNT Partner: „Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine wichtige Klarstellung, die über den konkreten Fall hinaus Bedeutung hat. Das gilt gerade auch mit Blick auf das umstrittene Infrastruktur-Zukunftsgesetz und die derzeitigen Auseinandersetzungen über seine Auslegung. Die Entscheidung macht deutlich, dass auch bei der Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben die Vorgaben des Umweltrechts beachtet werden müssen.“

Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das OVG zurückverwiesen, welche die Rügen des Verbands gegen den „Planfeststellungs-Entfallens“-Bescheid neu zu prüfen hat. Der BUND ist überzeugt, dass eine vernünftige Lösung gefunden werden kann, welche die Sanierung der A3 in einer umwelt- und naturverträglichen Weise ermöglicht. Vorschläge, wie dies relativ einfach umsetzbar wäre, hat er bereits unterbreitet.

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