Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen unter Vorsitz des Richters Georg Niebel hat gestern am späten Nachmittag die Klage des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplanes zur Führung des Braunkohlentagebaus Hambach von 2011 bis 2014 zurückgewiesen. Das Gericht hielt die Klagebefugnis des BUND für „höchst fraglich“. Sollte das Klagerecht dennoch bestehen, sei es jedenfalls „verwirkt“, da der BUND seine Rechtsposition zu spät geltend gemacht habe. Für den BUND ist das Urteil ein Skandal: Mit fadenscheinigen formalen Argumenten hätte sich das Gericht um eine inhaltliche Klärung der streitgegenständlichen artenschutzrechtlichen Fragen gedrückt.
Zum Hintergrund: Erst im öffentlichen Verfahren zur Aufstellung eines artenschutzrechtlichen Sonderbetriebsplanes für den Tagebau Hambach im Frühjahr 2012 räumte RWE ein, dass für künftige Waldrodungen artenschutzrechtliche Befreiungen fehlen. Im Vorfeld der von RWE für den Spätherbst 2012 geplanten weiteren Rodungen ergab eine BUND-Abfrage bei den unteren Landschaftsbehörden, dass offenbar noch immer keine Ausnahmegenehmigungen von diesen artenschutzrechtlichen Verboten vorlagen. Daraufhin erkundigte sich der BUND bei der zuständigen Bergbehörde nach dem Stand des Zulassungsverfahrens für den Sonderbetriebsplan und beantragte die Übersendung des aktuellen Hauptbetriebsplanes. Diese Hauptbetriebspläne werden „im stillen Kämmerlein“ von RWE beantragt und der Bergbehörde zugelassen. Weder der BUND noch die sonstige Öffentlichkeit werden beteiligt oder informiert, weshalb das Datum des Inkrafttretens auch nicht bekannt sein kann.
Da im über diese Umwege erstmals bekannt gewordenen Hauptbetriebsplan konkrete Angaben über das Vorliegen artenschutzrechtlicher Befreiungen fehlten und lediglich auf den - noch nicht zugelassenen Sonderbetriebsplan - verwiesen wurde, sah der BUND seine Befürchtung bestätigt und legte unmittelbar nach Kenntnisnahme des Hauptbetriebsplanes am 19.12.2012 Klage ein. Erst mit den BUND-Aktivitäten im Herbst 2012 beantragte RWE konkrete artenschutzrechtliche Befreiungen, die im Januar 2013 erteilt wurden. Für die Fortführung der Rodungen bis 2014 liegen solche Befreiungen noch nicht vor.
Im Ergebnis ist der Genehmigungsbescheid für den Hauptbetriebsplan damit weiterhin rechtswidrig. Allerdings hat das Verwaltungsgericht Aachen dem BUND durch seine gestrige Entscheidung den Rechtsweg zur Klärung der inhaltlichen Fragen abgeschnitten. Die für die Klage-Unzulässigkeit herangezogene Argumentation ist dabei nach BUND-Meinung geradezu absurd: Durch die Waldbesetzung im April 2012 sei für den BUND eine „Holschuld“ entstanden. Anstatt noch einige Monate auf die Zulassung des Sonderbetriebsplans zu warten, hätte sich der BUND sofort - quasi mit hellseherischen Fähigkeiten ausgestattet – bei den Bergbehörden nach dem Stand der Hauptbetriebsplanzulassung erkundigen müssen. RWE wisse zwar, so das Gericht, dass der BUND die Weiterführung des Tagebaus auf allen Wegen zu verhindern suche, hätte sich aber trotzdem darauf verlassen können, dass keine Rechtsmittel gegen den Hauptbetriebsplan eingelegt werden. Selbst wenn der BUND ein Klagerecht hätte, sei dies im Endergebnis verwirkt.
Auch wenn das Verfahren rechtliches Neuland betritt - noch nie wurde gegen einen Hauptbetriebsplan geklagt -, ist die gestrige Entscheidung nach Ansicht des BUND eine „Gefälligkeits-Urteil für RWE“. Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilbegründung wird der BUND entscheiden, ob dagegen Rechtsmittel eingelegt werden.