Am 12. März 2019 verhandelt das Verwaltungsgericht Köln drei der vier vom BUND gegen die Fortführung des Tagebaus Hambach eingereichten Klagen. Darunter ist auch die gegen den Beschluss der Bezirksregierung Arnsberg über die vorzeitige Besitzeinweisung unseres Grundstücks im unmittelbaren Vorfeld des derzeitigen Abbaus („BUND-Widerstandsacker“).
Hinter der „vorzeitigen Besitzeinweisung“ verbirgt sich eine weitere Besonderheit des Bundesberggesetzes zu Lasten der Tagebaubetroffenen. Nach § 97 BBergG kann die zuständige Behörde im Rahmen des laufenden Grundabtretungsverfahrens den Grundabtretungsbegünstigten(hier: RWE) auf Antrag schon vor Abschluss des Verfahrens in den Besitz des betroffenen Grundstücks einweisen, sofern die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit dringend geboten ist. Damit erhält der Bergbautreibende also freie Hand, vollendete Tatsachen zu schaffen, ehe die Gerichte über die Rechtmäßigkeit einer Zwangsenteignung entschieden haben.
Zu welchen absurden Ergebnissen das führen kann, wurde ja bereits im Verfahren unsere BUND-Obstwiese im Tagebau Garzweiler ersichtlich. Letztendlich hat das Bundesverfassungsgericht die Grundabtretung für verfassungswidrig erklärt, zu dem Zeitpunkt gab es die Wiese allerdings nicht mehr. Sie war in eine 200 m tiefe Grube verwandelt worden.
In Ergänzung des RWE-Antrags auf Grundabtretung – auch gegen den entsprechenden Beschluss der Bezirksregierung Arnsberg vom 07.05.2018 klagt der BUND – hatte der Kohlekonzern am 14.03.2018 den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung des BUND-Widerstandsackers zum 1.4.2020 gestellt. Mit ergänzendem Antrag vom 27.06.2018 hat RWE Power die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung beantragt. Beiden Anträgen hatte die Bergbehörde am 22.08.2018 entsprochen, wogegen der BUND am 07.09.2018 Klage einreichte.
Jetzt rudert RWE Power zurück. Der Kohlekonzern hat beantragt, das Datum der vorzeitigen Besitzeinweisung auf den 01.04.2022 abzuändern. Begründet wird dies mit den sich durch die BUND-Klagen gegen die bergrechtlichen Zulassungen ergebenden zeitlichen Verzögerungen der Abbauplanung.
Ungeachtet des Umstandes, dass der BUND optimistisch ist, dass letztendlich die Gerichte die Unzulässigkeit der Zwangsenteignung wegen der erwiesenen Allgemeinwohlschädlichkeit des Tagebaus bestätigen werden, ergeben sich damit natürlich auch weitere Spielräume für eine politische Lösung des Braunkohlen-Konflikts. Ein Nicht-Abbaggern des BUND-Grundstücks würde nach RWE-Angaben einen „Kohle-Verlust“ von 300 Millionen Tonnen bedingen. Das wäre zwar ein zu kleiner, aber immerhin relevanter Beitrag zum Klimaschutz.