§ 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG)
§ 44 (1) Nr. 1 verbietet das Töten oder Verletzen wild lebender, besonders geschützter Tierarten.
Da alle wildlebenden Vögel in Deutschland mindestens besonders geschützt sind, gilt der §44 des Bundesnaturschutzgesetzes auch im Zusammenhang mit "Vogelschlag an Glas". Dabei ist die Absicht unerheblich, es genügt ein In-Kauf-Nehmen.
Sobald es durch Glas zu einem "signifikant erhöhten Tötungsrisiko" kommt wird gegen das BNatschG verstoßen. Die fachliche Beurteilung dazu obliegt der zuständigen Naturschutzbehörde. Wenn keine konkreten Daten dazu vorliegen, kann die Behörde eine Risikoeinschätzung bis zum "worst-case"-Fall abgeben, solange diese fachlich begründet ist.
Eine Ausnahme nach § 45 BNatschG muss nur genehmigt werden, wenn es "keine zumutbaren" Alternativen gibt. Dieser Paragraph kann jedoch bei Vogelschlag an Glas als nicht zutreffend angesehen werden, da es genügend zumutbare Alternativen (vogelfreundliches Bauen und Nachrüsten) gibt. Dabei darf das ästhetische Empfinden nicht über dem Artenschutz stehen.
Mögliche Zeitpunkte der Prüfung beim Neubau
Während der Bauleitplanung:
§1 (6) BauGB: "zu berücksichtigen: 7. ... die Auswirkungen auf Tiere, ... und die biologische Vielfalt, ..."
In diesem Zusammenhang ist §44 BNatschG abwägungsfest und muss, soweit bereits erkenntlich, berücksichtigt werden.
Sollten zu diesem Zeitpunkt noch keine Informationen über Glasflächen vorliegen muss der Artenschutz spätestens während der Baugenehmigung abgehandelt werden.
Dafür ist die Kommunikation zwischen Bau- und Umweltbehörden entscheidend!
Es sollten standardisierte Abläufe abgesprochen sein. Dafür müssen Mitarbeiter der Baubehörden im Thema geschult sein, um die Umweltbehörden wenn nötig hinzuziehen zu können.
Nachrüsten
Um eine Nachrüstung fordern zu können, muss ein "signifikant erhöhtes Tötungsrisiko" nachgewiesen werden. Es müssen also Vorfälle von Vogelschlag, entweder in Form von Abdrücken an Scheiben oder verunglückte Vögel, nachgewiesen werden.
Sie können uns Vogelschlag an Glas in unserem Fundmelder mitteilen, sodass wir mit dem Gebäudeinhaber und den Behörden in Kontakt treten können. Wenn möglich sollten sie an einem Gebäude mehrfach Vogelschlag dokumentieren.
§ 3 (2) Bundesnaturschutzgesetz
Bei Verstößen gegen das BNatschG darf durch die Umweltbehörden eingeschritten werden und eine Folgenbeseitigung gefordert werden.
Umweltschadensgesetz
Der Artenschutz wird zusätzlich durch das Umweltschadensgesetz unterstützt. Dabei sind "nachteilige Auswirkungen auf Zugvögel (z.B. Schwalben, Rotkehlchen, Hausrotschwanz) und Vögel des Anhang1 der Vogelschutzrichtlinie (z. B. Neuntöter) zu ermitteln und artenschutzrechtlich abzuhandeln".