- streng geschützt durch das Bundesnaturschutzgesetz
- EU-weit besonders und streng geschützte Art durch Anhang II und Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)
- Es ist verboten, ihm nachzustellen, ihn zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Er darf auch nicht gestört werden und seine Baue und Dämme dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden.
- In Konfliktfällen kann einem Fachkundigen, z.B. einem Biberberater, eine Sondererlaubnis durch die Unteren Landschaftsbehörden erteilt werden.