BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen

Braunkohlentagebau Hambach: Neue Klage des BUND

24. April 2024 | Braunkohle, Braunkohle - Leitentscheidung, Hambach, Klima & Energie

Umweltverband verklagt Land NRW wegen Untätigkeit

Ende April 2024: Die Abbaukante hat bald das BUND-Grundstück erreicht. [Foto: Dirk Jansen] Ende April 2024: Die Abbaukante hat bald das BUND-Grundstück erreicht. [Foto: Dirk Jansen]

  • BUND-Grundstück am Tagebau Hambach erhalten
  • Grundabtretungsgrund ist entfallen
  • alternative Rekultivierungs- und Restseeplanung möglich

 Der nordrhein-westfälische Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat heute beim Oberverwaltungsgericht des Landes in Münster Untätigkeitsklage gegen das Land NRW eingereicht. Mit der Klage will der Umweltverband die Aufhebung der seitens der Bezirksregierung Arnsberg auf Antrag der RWE Power AG verfügten Enteignung eines BUND-Grundstücks am Rande des Tagebaus Hambach erreichen.

Die Anträge hatte der BUND bereits 2021 gestellt. Die Behörde hat darauf nicht reagiert. Begründet hatte der BUND die Anträge mit dem zwischenzeitlichen Entfallen der Gründe, aus denen das BUND-Grundstück in 2018 enteignet wurde. Mit der Rettung des Hambacher Waldes und der beschlossenen vorzeitigen Beendigung der Kohleförderung im Tagebau Hambach zum Ende des Jahres 2029 wird die Braunkohle unter dem BUND-Grundstück nicht mehr abgebaut. Die Grundabtretung war jedoch ausschließlich mit der Begründung der Weiterführung des Tagebaus zur Kohlegewinnung und Sicherung der Energieversorgung beantragt und auch verfügt worden.

Trotzdem sind die RWE-Bagger bis kurz vor das BUND-Grundstück vorgedrungen. Offenbar plant der Bergbaukonzern weiterhin für Oktober 2025 dessen Zerstörung. Allerdings betreibt die RWE Power AG die Fortführung der Baggerarbeiten inzwischen aus ganz anderen Gründen, als sie seinerzeit zur Enteignung angeführt wurden. Jetzt soll in der so genannten „Manheimer Bucht“ nur noch Material zur Böschungsgestaltung und Rekultivierung des Tagebaus gewonnen werden. Dieser Zweck war aber bislang weder Gegenstand des Braunkohleplans noch eines Rahmenbetriebsplans noch eines Hauptbetriebsplans – und insbesondere nicht der Enteignungsentscheidungen zu Lasten des BUND.

Zudem ist das Wegbaggern des BUND-Grundstücks keineswegs alternativlos. Eine Änderung der Rekultivierungs- und Restseeplanung mit verringerten Materialbedarfen ist möglich. Die Zurücknahme der Abbaugrenzen unter Aussparung des BUND-Grundstücks würde dem durch den Tagebau gestressten Hambacher Wald zugleich die dringend notwendige Pufferzone verschaffen. Auch die geplante Wiedervernetzung der Wälder im Süden des Tagebaus Hambach und der geplante Biotopverbund würden von einer veränderten Abbauplanung profitieren.
 
Hintergrund:
Der BUND hat das Grundstück im Jahr 1997 erworben. Es liegt 280 Meter östlich des Hambacher Waldes und unmittelbar an der derzeitigen südlichen Abbaukante des Tagebaus. Auf dem Grundstück befindet sich ein ortsfestes Bodendenkmal in Gestalt einer bekannten römischen Trümmerstelle. In diesem Bereich legte man 1957 ein Grab frei, das nach den Ton- und Glasgefäßen in das 2. bis 3. Jahrhundert n. Chr. datiert wurde.

Seit Februar 2015 bemüht sich die RWE Power AG, in den Besitz des Grundstücks zu gelangen. Ursprünglich sollte die bergbauliche Inanspruchnahme des Grundstücks im 2. Quartal 2020 erfolgen. Der Bergbaukonzern revidierte dann mehrfach seine Planung.  Nachdem zunächst der April 2022 als neues Abbaudatum genannt wurde, verschob RWE auf unseren im März 2021 gestellten Antrag auf Aufhebung von Grundabtretung und Besitzeinweisung dann das Datum der Inanspruchnahme auf November 2025.

Am 16. Dezember 2015 teilte die Bezirksregierung Arnsberg mit, dass die RWE Power AG einen Antrag auf Grundabtretung gestellt habe. Am 7. Mai 2018 erging der entsprechende Grundabtretungsbeschluss. Am 22. August 2018 folgte ein Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung zugunsten der RWE Power AG. Gegen beide Beschlüsse hat der BUND Klagen eingereicht; diese sind bis heute nicht letztinstanzlich entschieden.

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