Landesstraßen

Viele Landesstraßenneubauprojekte sind ebenso überflüssig wie umweltschädlich. Der BUND fordert stattdessen, in den Erhalt der bestehenden Infrastruktur zu investieren und das Alltagsradwegenetz auszubauen.

Der B UND fordert: Erhalt statt Neubau!

Während bei Bundesprojekten das Land nur die Entscheidung von Bundesregierung beeinflussen kann, ist das Land für die Planung der Landestraßen, Schienenprojekte im Regional- und Nahverkehr sowie Landeswasserstraßenvorhaben alleine verantwortlich. Die Regionalplanung in NRW ist dafür verantwortlich, räumliche Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen: Alle Verkehrsträger sollen gemeinsam ein effizientes und sicheres Gesamtverkehrssystem sowohl im Personenverkehr als auch im Güterverkehr bilden. Der Verkehrsinfrastrukturbedarfsplan legt das Investitionsvolumen für den ÖPNV (Schiene) und für Landesstraßen in NRW fest. Davon ist bisher aber nur der Landesstraßenbedarfsplan seit 2007 in Kraft. 

Landesstraßenbedarfsplan

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt den Landesstraßenbedarfsplan für den Neu- und Ausbau von Straßen in der Baulast des Landes auf. Der aktuelle Landesstraßenbedarfsplan fußt auf der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen (IGVP NRW) und unterteilt die Vorhaben in die Dringlichkeitsstufen 1 und 2* und 2. Dabei können die Stufen 1 und 2* bis einschließlich der Genehmigungsplanung geplant werden, die Vorhaben der Stufe 2 bis zur Linienbestimmung. Auf der Grundlage des Landesstraßenbedarfsplans stellt das Landesverkehrsministerium im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtages das mittelfristige Programm, den Landesstraßenausbauplan, fest. Der Landesstraßenausbauplan umfasst die Bauabsichten des Landes für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren.

Aus dem Ausbauplan werden jährlich die Vorhaben ausgewählt, für die Haushaltmittel bereitgestellt werden. Diese Projekte werden im Straßenbauprogramm veranschlagt und somit Bestandteil des Landeshaushaltsgesetzes. Sobald das Baurecht vorliegt und die Aufnahme in den Straßenbauplan erfolgt ist, kann das Bauvorhaben umgesetzt werden. Der Landesbetrieb Straßen NRW ist im Falle der Landesstraßenplanung zuständig. Aktuell steht für das Jahr 2023 eine Landesstraßenbedarfsplanüberprüfung an. Welche Kritierien hier aufgenommen werden sollen ist bislang noch unklar. 

 

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