BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen

Landesentwicklungsplan auf dem juristischen Prüfstand

18. März 2024 | Klimawandel, Landesplanung, Lebensräume, Nachhaltigkeit, Naturschutz

OVG in Münster verhandelt Normenkontrollantrag des BUND

[Foto: Dirk Jansen] [Foto: Dirk Jansen]

  • ökologisch nachteiligen Weichenstellungen korrigieren
  • Verschlechterung bei Freiraumschutz stoppen
  • Signalwirkung für Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans

 Am kommenden Donnerstag (21. März) verhandelt das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster die Normenkontrollklage des nordrhein-westfälischen Landesverbandes des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen das Land NRW. Mit dem Normenkontrollantrag wendet sich der Umweltverband gegen die noch von der CDU/FDP-Landesregierung beschlossene Änderung des Landesentwicklungsplans. Der Antrag bezieht sich auf insgesamt 16 im Landesentwicklungsplan (LEP) zu Lasten von Belangen eines nachhaltigen Natur- und Freiraumschutzes geänderten Ziele und Grundsätze. Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Plans erhofft sich der BUND insbesondere auch klare gerichtliche Vorgaben zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäß LEP-Aufstellung. Angesicht der von der jetzigen schwarz-grünen Landesregierung eingeleiteten erneuten Änderung des LEP kommt dem Urteil Signalwirkung zu. Die aus ökologischer Sicht nachteiligen Weichenstellungen der Vorgängerregierung müssten jetzt korrigiert werden.

Mit der Normenkontrollklage vom 20.07.2020 beantragte der BUND, die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan vom 12.07.2019 für unwirksam zu erklären, hilfsweise, festzustellen, dass die Verordnung rechtswidrig ist. Die vom BUND beanstandeten Regelungen betreffen insbesondere die Siedlungsentwicklung, die Errichtung von Windenergieanlagen, die Kraft-Wärme-Kopplung, die Rohstoffsicherung, die Flughäfen, raumbedeutsame industrielle Vorhaben sowie raumbedeutsame Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen.

Der BUND macht geltend, dass die LEP-Änderung unmittelbar aus den Wahlprogrammen der damaligen Regierungskoalition resultiere und nicht – wie rechtlich vorgeschrieben – aus einer Problemanalyse und -lösung im Ergebnis einer ordnungsgemäßen planerischen Abwägung nach dem Anhörungs- und Beteiligungsverfahren. Die LEP-Verordnung beruhe daher weitgehend auf einem „totalen Abwägungsausfall“ bei der Änderung etlicher der Bestimmungen zur Umsetzung der so genannten „Entfesselungspakete“. Dies habe in vielen Politikfeldern aus Sicht des Umwelt- und Naturschutzes zu gravierenden Verschlechterungen geführt, die jetzt mühsam korrigiert werden müssten.

So habe die Streichung des vorherigen Reduktionsziels beim Flächenverbrauch, das mittelfristig einen Netto-Null-Verbrauch vorsah, die Tür für weiteren Flächenfraß geöffnet. Neue Siedlungs- und Industriegebiete in der freien Landschaft und der Verzicht auf Steuerungsmöglichkeiten für den Abbau von Rohstoffen wie Sand und Kies führten zwangsläufig zu einem Verlust an biologischer Vielfalt. Entgegen der gesetzlichen Vorgaben sind dabei die wichtigen Belange des Natur- und Umweltschutzes weitestgehend überhaupt nicht erkannt und beachtet worden. Ein weiteres Negativ-Beispiel sieht der BUND im Bereich des Luftverkehrs. So sind die Flughäfen Dortmund, Paderborn und Weeze für 'landesbedeutsam' erklärt worden, während sie zuvor nur als 'regional-bedeutsam' eingestuft waren. Dies bewirke, dass nunmehr auch für diese Flughäfen gilt, diese bedarfsgerecht zu entwickeln und in den internationalen und nationalen Flugverkehr einzubinden. Alle Änderungen hätten gemeinsam, dass sie allein den politischen Vorgaben aus dem schwarz-gelben Koalitionsvertrag folgten, eine fachliche Begründung aber fehle.

Az.: 11 D 133/20.NE

Hinweis: Die mündliche Verhandlung beginnt um 11 Uhr in Saal I des Oberverwaltungsgerichts NRW in Münster, Aegidiikirchplatz 5

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