Der BUND hat jetzt eine weitere Klage zum Stopp des Tagebaus Hambach eingereicht. Damit greift der Umweltverband die vom Land NRW auf Antrag der RWE Power AG verfügte Zwangsenteignung seines "Widerstandsackers" im Tagebaufeld an. Diese ist rechtswidrig, da Enteignungen nur zulässig sind, wenn es ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Fortführung des Tagebaus gibt. Angesichts der dramatischen ökologischen Folgen und der Klimaschädlichkeit des Vorhabens kann davon aber keine Rede sein. Zudem ist dieser Tagebau heutzutage zur Sicherung der Energieversorgung schlichtweg überflüssig.
Vor Pressevertreter*innen in Kerpen-Buir erläuterte der BUND heute seine Klagestrategie. "Wir sind darauf vorbereitet, notfalls sämtliche juristischen Möglichkeiten zum Erhalt des Hambacher Waldes auszuschöpfen", betonte der stellvertretende BUND-Landesvorsitzende Thomas Krämerkämper. Gleichwohl hofft der BUND, dass es dazu nicht kommen wird. Es müsse auch Aufgabe der so genannten Kohlekommission sein, eine Verhandlungslösung zur Rettung des Hambacher Waldes zu erzielen. Deshalb sei ein Rodungsmoratorium während der Kommissionsarbeit die Voraussetzung für eine Konfliktlösung. "Wie der vom BUND erwirkte Rodungsstopp im Winter 2017/2018 gezeigt hat, ist das ein wesentlicher Beitrag zur Befriedung der Region", sagte BUND-Geschäftsleiter Dirk Jansen. Allen müsse klar sein, dass eine Wiederaufnahme der Rodungen im Hambacher Wald zu neuen Massenprotesten führen werde.
Der BUND wendet sich auch gegen die unsachliche Argumentation, wonach ein Rodungsstopp den unmittelbaren Tagebaustopp zur Folge hätte. Nach BUND-Berechnungen stehen bei einem Stopp des Braunkohletagebaues an der aktuellen Böschungskante noch Braunkohlevorräte für 3-4 Jahre zur Verfügung. Grund dafür ist, dass RWE im Tagebau Hambach seit Jahren deutlich weniger Braunkohle fördert, als geplant. Zudem werden nur etwa zwei Drittel der jährlichen Kohleförderung zur Stromerzeugung in den Kraftwerken für die öffentliche Versorgung eingesetzt.
Insgesamt führt der BUND nunmehr drei Klagen gegen den Braunkohlentagebau Hambach. Diese gründen im Wesentlichen auch auf den gravierenden Verstößen der bergrechtlichen Zulassungen gegen europäisches Naturschutzrecht. "Selbst die Reste des Hambacher Waldes müssen zwingend als FFH-Gebiet für das europaweite Natura 2000-Netz nachgemeldet werden", stellte der BUND-Gutachter Matthias Schreiber klar. Der Hambacher Wald hat vor allem auch für die seltene und streng geschützte Bechsteinfledermaus im Vergleich zu den übrigen europäischen Schutzgebieten für diese Art in der atlantischen biogeografischen Region eine herausragende Bedeutung. Die nach fachlichen Kriterien erfolgte Gebietsabgrenzung des FFH-Gebiets Hambacher Wald umfasst noch etwa 970 Hektar.
"Nach den landesweiten Kriterien zur FFH-Gebietsauswahl besteht kein Auswahlspielraum: der Hambacher Wald hätte allein aufgrund des Bechsteinfledermausvorkommens zwingend zur Aufnahme in Natura 2000 gemeldet werden müssen", stellte Rechtsanwalt Dirk Teßmer klar. "Wirtschaftliche Erwägungen dürfen danach nach den europarechtlichen Vorgaben keine Rolle spielen."