- ein Dutzend umweltschädliche Regelungen sind rechtswidrig
- Mindeststandards bei Änderungen des Landesentwicklungsplans durchgesetzt
- statt politischer Ideologien faktenbasierende, ausgleichende Abwägung erforderlich
Münster, Düsseldorf | Im Rechtsstreit um den Landesentwicklungsplan hat sich der nordrhein-westfälische Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen das Land NRW durchgesetzt. Nach mündlicher Verhandlung hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes NRW dem Normenkontrollantrag der Umweltschützer in weiten Teilen stattgegeben. Etliche Regelungen der noch von der früheren CDU/FDP-Landesregierung verabschiedeten Verordnung zur Änderung des Landesentwicklungsplans wurden für unwirksam erklärt. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Thomas Krämerkämper, stellvertretender BUND-Landesvorsitzender: „Das Urteil ist ein großer Erfolg für unseren Umweltverband. Damit ist klargestellt, dass keine Landesregierung unreflektierte politische Planungsziele ohne die Ermittlung der Umweltauswirkungen und ohne Beachtung der Beteiligungsrechte von Fachleuten und Betroffenen durchpeitschen kann.“
Der Normenkontrollantrag bezog sich auf insgesamt 16 im Landesentwicklungsplan (LEP) zu Lasten von Belangen eines nachhaltigen Natur- und Freiraumschutzes geänderten Ziele und Grundsätze. Zwölf dieser Ziele und Grundsätze wurden jetzt für unwirksam erklärt. Diese Regelungen betreffen insbesondere die Siedlungsentwicklung im Freiraum, die Streichung der Beschränkung des Flächenverbrauchs, raumbedeutsame Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen, Gebiete zum Schutz der Natur, die Errichtung von Windenergieanlagen, die Kraft-Wärme-Kopplung, die Rohstoffsicherung sowie die Hochstufung von Regionalflughäfen. Der BUND hatte insbesondere kritisiert, dass die Änderung des LEP allein der Umsetzung politischer Vorgaben diente, eine Ermittlung und Abwägung der Umweltfolgen aber nahezu vollständig unterlassen wurde.
Rechtsanwalt Dirk Teßmer: "Mit dem wegweisenden Urteil in diesem Präzedenzfall wird klargestellt, welche Anforderungen an die Ermittlung von Umweltbelangen und eine Rechtfertigung deren Beeinträchtigungen bei der Aufstellung eines Landesentwicklungsplan zu stellen sind. Es handelt sich um die erste Umweltverbandsklage gegen einen Landesentwicklungsplan. Wir freuen uns, dass die vom BUND begründeten Rügen fast alle bestätigt wurden.“
Az.: 11 D 133/20.NE