BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen

Bundesautobahn A 33: BUND legt Verfassungsbeschwerde ein

28. August 2013 | Mobilität, Bundesverkehrswegeplan

„Schleichende Aushöhlung des europäischen Naturschutzrechts muss gestoppt werden“

Der nordrhein-westfälische Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat jetzt beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Beschwerde gegen das A 33-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2012 eingelegt. „Der BUND erhofft sich davon eine Überprüfung und Aufhebung dieses Fehlurteils“, sagte der BUND-Landesvorsitzende Holger Sticht. „Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts haben in ihrem Urteil zentrale Argumente des BUND ignoriert und sich auch einer Überprüfung wesentlicher Rechtsfragen durch den Europäischen Gerichtshof entzogen.“ Damit sei u.a. das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Mit der Beschwerde steht der 12,6 Kilometer lange A 33-Abschnitt 7.1 zwischen Borgholzhausen und Halle erneut auf dem Prüfstand. Die angefochtene Trasse verläuft entlang des europäischen Schutzgebietes ‚Tatenhauser Wald‘ mit seinen seltene Tierarten wie zum Beispiel der Bechsteinfledermaus. In Teilen wird dieses FFH-Gebiet von der geplanten Autobahn angeschnitten. Auch die außerhalb des eigentlichen Schutzgebietes liegenden Wald- und Offenlandflächen sind ökologisch höchst bedeutsam und bilden zusammen mit dem ‚Tatenhauser Wald‘ einen einzigartigen Schutzgebietskomplex am Teutoburger Wald, der durch den Bau der Autobahn massiv beeinträchtigt würde.

Zwar war der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zunächst der Argumentation des BUND gefolgt und hatte eine unzulässige Beeinträchtigung des FFH-Gebiets durch die Schadstoffeinträge der Autobahn festgestellt. Damit ist das Vorhaben FFH-unverträglich und hätte nur ausnahmsweise aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen genehmigt werden können.  Das überwiegende öffentliche Interesse hat der 9. Senat unterstellt, aber nicht ansatzweise belegt. Die entgegen stehenden Argumente des BUND wollte das Gericht nicht anhören. Die Richter ignorierten damit nach Ansicht des BUND die strikten europarechtlichen Anforderungen an eine solche Ausnahmegenehmigung. So war das Gericht zum Beispiel den konkreten Nachweis von Gründen der Verkehrssicherheit und der Gesundheit schuldig geblieben. Auch eine vom BUND vorgeschlagene Alternativtrasse  für die Autobahn wurde vom Senat ignoriert. 

Der BUND sieht in dieser Rechtsprechung eine „Aushöhlung  der strengen europarechtlichen Vorgaben zum Schutz von gefährdeten Lebensräumen und seltenen Tierarten.“

Von der Erfordernis zum Nachweis qualifizierter zwingender Gründe überwiegenden öffentlichen Interesses hätte ferner nur dann abgewichen werden dürfen, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden wäre. Auch dies war unterblieben. Der BUND hatte den 9. Senat auch wegen weiterer strittiger Fragen zum europäischen Naturschutzrecht aufgefordert, seine Rechtsinterpretation dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Dieser Pflicht hatte sich das Bundesverwaltungsgericht aber wie schon in früheren Verfahren erneut entzogen. Die eigentlich strengen Verbote des Europäischen Naturschutzrechts werden dadurch aus Sicht des BUND in Deutschland bei Autobahn- und Bundesstraßen auch weiterhin praktisch ausgesetzt. Stattdessen wird unter anderem die Ausnahmeerlaubnis zur Regel. Der Umweltverband hat deshalb das Bundesverfassungsgericht um Prüfung gebeten, ob die aus Sicht des BUND kontinuierliche Umgehung der Pflicht des 9. Senats zur Vorlage zum Europäischen Gerichtshof verfassungskonform ist.

Der BUND erhofft sich jetzt vom Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung zu Gunsten des Erhalts der biologischen Vielfalt.

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