- Abschuss von Wölfen bis auf Weiteres verhindert
- Verfügung des Kreises widersprüchlich und fehlerhaft
- Ursache für Konflikte ist tierschutzwidrige Verweigerung des staatlich geförderten Herdenschutzes
Der nordrhein-westfälische Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat heute mit seiner Klage gegen die Allgemeinverfügung des Kreises Wesel, die dem Abschuss von bis zu zwei Wölfen dienen sollte, vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Recht zugesprochen bekommen. Damit ist auch der Abschuss der Wölfin GW 954f, besser bekannt als „Gloria“, vorerst vom Tisch.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, dass „bei einer Gesamtschau bisheriger Rissereignisse unter Berücksichtigung des zumutbaren Herdenschutzes die Schadensprognose des Kreises“ nicht geteilt würde. So lebt „Gloria“ wie auch die anderen Wölfe eindeutig von wilden Tieren und hat sich eben nicht auf Nutztiere spezialisiert und eine entsprechende Verhaltensveränderung gezeigt. Daher sei auch kein erheblicher wirtschaftlicher Schaden zu erwarten. Ferner sei nicht erkennbar, dass Tierhaltern mit kleinen Herden von 11-40 Tieren Herdenschutzmaßnahmen nicht zuzumuten wären.
Holger Sticht, Vorsitzender des BUND NRW: „Das Urteil sollten alle Beteiligten zum Anlass nehmen, sich endlich an einer sachlichen Auseinandersetzung zu beteiligen. Der einzig seriöse und nachhaltige Beitrag zur Vermeidung von Konflikten zwischen Tierhaltung und Wolf ist der flächendeckende und umfassende Herdenschutz. Und da genau dieser bisher in weiten Teilen des Kreises Wesel fehlt, geht es jetzt darum, diesen zu etablieren.“
Nach Auffassung des BUND sind Tierhalter gemäß Tierschutzgesetz [1] dazu verpflichtet, ihre Tiere gegen Beutegreifer zu schützen. Das Land unterstützt die Tierhalter dabei umfänglich durch die Förderung verschiedener Herdenschutzmaßnahmen im Rahmen der „Förderrichtlinien Wolf“. Im Kreis Wesel gibt es aber einen signifikant hohen Anteil von Tierhaltern, die sich bisher tierschutzrechtswidrig diesen Herdenschutzmaßnahmen verweigern. So werden bis heute Wölfe wie „Gloria“, die sich nachweislich über viele Monate hinweg ausschließlich durch wilde Tiere ernähren, von solchen Tierhaltern immer wieder dazu angeleitet, Nutztiere als leichteste Beute identifizieren zu können. Daher kann ein Rissgeschehen ursächlich nicht einem Wolf, sondern nur dem jeweiligen Tierhalter, der sich den Herdenschutzmaßnahmen tierschutzrechtswidrig verweigert, angelastet werden. Um einen flächendeckenden Herdenschutz durchzusetzen und zu etablieren, ist es daher erforderlich, dass diese Tierschutzrechtsverstöße zukünftig durch die zuständigen Behörden verstärkt geahndet werden.
VG Düsseldorf, Aktenzeichen: 28 L 3333/23, 28 L 3345/23, 28 L 3349/28 und 28 L 3351/23
[1]: § 2 des Tierschutzgesetzes i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV
Mehr Informationen
- Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 17.1.2024
- BUND-Infos zum Wolf: www.bund-nrw.de/wolf
[1]§ 2 des Tierschutzgesetzes i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 3 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung