BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen

Tagebau Hambach: Gericht entscheidet über BUND-Klagen

17. November 2017 | Braunkohle, Energiewende, Hambach, Kohle, Lebensräume

Bleibt der Rodungsstopp bestehen?

Zum Video: https://youtu.be/hi1HVLS7j6c  (D. Jansen)

Am Dienstag, den 21. November (10.30 Uhr VG Köln, Appellhofplatz, Eingang Burgmauer, Saal 1, Erdgeschoss), verhandelt das Verwaltungsgericht Köln die Klagen des nordrhein-westfälischen Landesverbandes des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland gegen die Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach. Setzt sich der BUND vor Gericht durch, wären damit auch die vom Kohlekonzern aktuell geplanten Rodungen im Hambacher Wald gestoppt.

Der BUND hatte die Klagen im März 2015 eingereicht. Sie richten sich gegen die Zulassungen des 3. Rahmenbetriebsplanes zur Fortführung des Tagebaus von 2020 bis 2030 sowie des Hauptbetriebsplans 2015 bis 2017, in dessen Geltungsbereich auch die Waldrodungen stattfinden sollen. Der BUND hält beide Zulassungsentscheidungen für rechtswidrig, da die obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wurde und gegen europarechtliche Naturschutzvorgaben verstoßen wird. Insbesondere handelt es sich beim Hambacher Wald nach den vom BUND vorgelegten Fachgutachten zweifelsohne um ein potenzielles FFH-Gebiet. Aufgrund seiner Biotopausstattung und des Inventars an streng geschützten Arten müssten damit die  Schutzvorgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie greifen. Eine Zerstörung dieses Lebensraums zur Gewinnung eines überflüssigen und umweltschädlichen Energieträgers ist nicht zulässig. Selbst die noch von dem Abbau verschonten Restflächen des Hambacher Waldes sind im nationalen Vergleich von herausragender Bedeutung für den Naturschutz.

Neben diesen Klagen läuft noch immer ein Eilverfahren des BUND. Mit einem am 22. August 2017 beim Verwaltungsgericht Köln eingereichten Antrag hatte der BUND einen kompletten Rodungsstopp erwirkt, der derzeit noch anhält. Am 25. Oktober hatte  das Gericht dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans hinsichtlich einer etwa 56 Hektar großen Fläche stattgegeben. Für den übrigen dem Tagebau am nächsten gelegenen Bereich wurde der BUND-Antrag hingegen abgelehnt. Am 25. Oktober hatte der BUND beim Oberverwaltungsgericht Münster Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt.

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