BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen

Novelle Landesklimaschutzgesetz: Ziel verfehlt

29. Januar 2021 | Energiewende, Klima & Energie, Klimawandel

Landesregierung unambitioniert / Auch Klimaanpassungsgesetz verbesserungsfähig

"Klimaschutz" made in NRW: Das Kohlekraftwerk Datteln 4. [Foto: Thomas Krämerkämper] "Klimaschutz" made in NRW: Das Kohlekraftwerk Datteln 4. [Foto: Thomas Krämerkämper]

Zu unambitioniert, zu unverbindlich, dazu sogar noch Verschlechterungen: Der BUND lehnt den  Gesetzentwurf der Landesregierung zur Novellierung des Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen ab und fordert deutliche Nachbesserungen. Auch das parallel vorgelegte Klimaanpassungsgesetz wird den Anforderungen nicht gerecht. In gemeinsamen Stellungnahmen haben die anerkannten Naturschutzverbände BUND, LNU und NABU im Rahmen der Verbändeanhörung ihre Kritik vorgebracht.

Die größte Schwachstelle des Entwurfs zur Novellierung des Klimaschutzgesetzes ist die unambitionierte Zielstellung. Das Ziel, bis 2030 eine CO2-Reduzierung um 55 Prozent im Vergleich zu 1990 zu erreichen, ist unzureichend. Es besteht in der Wissenschaft Einigkeit, dass zur Begrenzung der Erderwärmung auf möglichst 1,5 Grad Celsius deutlich mehr getan werden muss. Auch wenn NRW einen angemessenen Beitrag zur Umsetzung der modifizierten EU-Klimaschutzziele leisten will, ist mindestens eine 65%-ige Treibhausgasreduktion bis 2030 gesetzlich festzuschreiben. Auf dem Weg zur angestrebten Treibhausgasneutralität in 2050 hätte zudem ein 2040er Zwischenziel definiert werden müssen. Auch fehlen sektorspezifische Vorgaben.

Gegenüber dem jetzigen Klimaschutzgesetz NRW wurde die Verbindlichkeit des Gesetzes noch einmal gemindert. So führt die geplante Änderung des Gesetzeszwecks, insbesondere die Streichung von § 1 S.1 Hs. 2,  zu einer Abschwächung des Gesetzes. Soll der definierte Zweck, nämlich die Klimaschutzziele verbindlich festzulegen, erreicht werden, muss die Verpflichtung zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in § 3 nach dem Vorbild des Klimaschutzgesetz des Bundes (KSG) zudem verbindlich gestaltet werden. Statt der „soll“-Bestimmung sollte der Wortlaut „ist (…) zu verringern“ lauten. Dass die Vorgaben zudem nur für öffentliche Stellen gelten sollen, bleibt ein generelles Manko.

Auch der Wegfall des Klimaschutzplans ist kontraproduktiv. Dieser war in einem intensiven partizipatorischen Prozess erarbeitet worden. Er erlangte zwar nie Verbindlichkeit, weil die rot-grüne Landesregierung es unterließ, ihn - wie im Gesetz vorgesehen -  durch eine Rechtsverordnung für verbindlich zu erklären. Das jetzt anstelle dieses Instruments geplante Klimaschutzaudit soll aber künftig ganz ohne Beteiligung der gesellschaftlichen Gruppen durchgeführt werden. Zudem kontrolliert sich die Landesregierung fortan bei der Umsetzung der Klimaschutzziele selbst.

Warum das ursprüngliche Klimaschutzgesetz jetzt in zwei Gesetze aufgeteilt wurde, erschließt sich uns nicht.

Der Entwurf zum Klimaanpassungsgesetz zeigt aber zumindest das erkennbare Bemühen, die Klimaanpassung weiterhin auf Landesebene zu steuern und den Planungsbezug zur Umsetzung der Klimaschutzstrategie - insbesondere über Zielformulierungen und Flächenfestlegungen im LEP bzw. den Regionalplänen - verbindlich vorzubereiten. Ein wesentliches neues Instrument für die im Rahmen einer effektiven Klimaanpassung zwingend erforderlichen (planerischen) Flächensicherungen ist die Koppelung an die „Grüne Infrastruktur“ (§ 4 Absatz 5 i.V.m. § 2 Absatz 3) auf der Grundlage der Empfehlung der EU-Kommission. Ohne Flächenfestlegungen im LEP bzw. den Regionalplänen läuft der Ansatz jedoch ins Leere. Deshalb schlagen die Naturschutzverbände entsprechende Ergänzungen u.a. im Landesplanungsgesetz vor.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Klimaanpassungsstrategie ist begrüßenswert, bleibt aber unverbindlich. Wer stellt sie auf? Bis wann?

Zudem sollte die Aufstellung kommunaler Klimaanpassungskonzepte verbindlich vorgeschrieben werden, analog der bisherigen Regelung zur Aufstellung von Klimaschutzkonzepten. Dafür sind den Kommunen auch die notwendigen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen.

Stellungnahme zum Klimaschutzgesetz

Stellungsnahme zum Klimaanpassungsgesetz

 

 

 

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