BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen

Neuer Erfolg für BUND: Trianel-Urteil rechtskräftig

12. Oktober 2012 | Kohle, Klima & Energie, Kohlekraftwerk Lünen

Kohlekraftwerk Lünen / Bundesverwaltungsgericht weist Revisionsnichtzulassungsbeschwerde ab

Die Bezirksregierung Arnsberg und Trianel sind vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit dem Antrag auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 1. Dezember 2011 gescheitert. Damit ist die vom nordrhein-westfälischen Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) erstrittene Aufhebung des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids und der 1. Teilgenehmigung für das Kohlekraftwerk Lünen rechtskräftig.

In dem Beschluss heißt es, dass die Vorinstanz  zu Recht die Auffassung vertreten habe, dass bei der Prüfung, ob projektbedingte Schadstoffeinträge die Relevanzschwelle überschreiten, kumulativ die Auswirkungen anderer Projekte zu berücksichtigen sind. Insofern ist die Verträglichkeit eines Projektes nicht isoliert anhand der von ihm selbst erzeugten Auswirkungen, sondern unter Einschluss der Auswirkungen anderer hinreichend verfestigter Pläne und Projekte zu beurteilen. Nur so kann eine schleichende  Beeinträchtigung der Schutzgebiete verhindert werden.

Der BUND sieht sich durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts auf ganzer Linie bestätigt. Es sei zwar ein sehr mühseliger und langwieriger Weg gewesen, die zahlreichen Rechtsverstöße im Genehmigungsverfahren für das Kohlekraftwerk herauszuarbeiten,  doch der  Aufwand habe sich gelohnt. Der BUND freut sich, dass das grundlegende Urteil des Oberverwaltungsgerichts höchstrichterlich bestätigt wurde.

Dem derzeitigen Versuch von Trianel, das Kohlekraftwerk über einen neuen Antrag zu retten, erteilt der BUND eine Absage. Auch die neu eingereichten Unterlagen könnten die FFH-Verträglichkeit des Kraftwerks nicht belegen. Dass Trianel selbst nicht mehr an den Unbedenklichkeitsnachweis glaube, unterstreiche der Antrag einer Ausnahmegenehmigung  von den gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der FFH-Gebiete (Cappenberger Wälder, Lippeaue).  

BVerwG 7 B 24.12

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