BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen

BUND gewinnt Klage gegen die Stadt Herne

28. April 2023 | Freiraumschutz, Lebensräume, Naturschutz, Nachhaltigkeit

Baugenehmigung für Wohnhaus im Landschaftsschutzgebiet „Düngelbruch“ ist rechtswidrig.

Baugenehmigung im Landschaftsschutzgebiet „Düngelbruch“ Der Bau eines Wohnhauses im Landschaftsschutzgebiet ist rechtswidrig. [Foto: BUND Herne]

Im Verfahren des BUND NRW e.V. gegen die Stadt Herne wegen der Erteilung einer Baugenehmigung sowie des zugehörigen Bauvorbescheids zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses in einem Landschaftsschutzgebiet hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 27.4.2023 der Klage stattgegeben und die entsprechenden Genehmigungen aufgehoben. Das betroffene Grundstück sei dem Außenbereich zuzuordnen und auf keinem Fall als Baulücke anzusehen, so das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung. Damit sei die Baugenehmigung aufzuheben.

Allerdings ließ das Gericht hat eine Berufung gegen das Urteil zu. Ein Vertreter der beklagten Stadt Herne kündigte an, diesen Schritt prüfen zu wollen.  

Am Tag nach der Verkündung des Urteils legte der Anwalt des BUND, Dirk Teßmer, einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht auf erneuten Baustopp ein. Damit soll verhindert werden, dass der Bauherr weiter Fakten schafft.

6 K 2333/22, 6 K 3437/22

Hintergrund:

MehrereAnwohner der Bergstraße in Herne hatten sich Anfang Mai 2022 empört an die Herner BUND-Kreisgruppe gewandt, weil von der Stadt Herne offensichtlich rechtswidrig im bestehenden Landschaftsschutzgebiet „Düngelbruch“ und im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch eine Baugenehmigung aufgrund des § 34 Baugesetzbuch (baulicher Innenbereich) erteilt wurde.

Über Jahre hat die Stadt Herne Bauanträge für das betroffene Grundstück konsequent abgelehnt, weil es im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet liegt. Zuletzt wurde im Verwaltungsstreitverfahren der Stadt Herne gegen die inzwischen verstorbene Vorbesitzerin des entsprechenden Grundstückes 2019 bei einem Ortstermin mit dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eindeutig festgestellt, dass das Grundstück kein Bauland sei, sondern im „Außenbereich“ liege. Es kam damals jedoch nicht zu einem Urteil, da die Klägerin der Empfehlung des Gerichtes folgte, die Klage wegen Aussichtslosigkeit zurückzuziehen.

Nachdem die Erbengemeinschaft das Grundstück an einen Architekten verkauft hat, der ihnen von einem hochrangigen städtischen Mitarbeiter vermittelt worden war, wurde plötzlich eine Baugenehmigung nach § 34 Baugesetzbuch (Innenbereich) für ein 8-Familienhaus erteilt, da es sich um eine „Baulücke“ handele.

Im April 2022 wird dann mit Duldung der Unteren Naturschutzbehörde das Grundstück gerodet und kurz darauf mit den Bauarbeiten begonnen.

Anwohner und Öffentlichkeit sind empört, auch CDU, Grüne und Linke äußern sich kritisch.  Nur die SPD-Stadtverordneten schweigen beharrlich zu dem Thema, was an dem Parteibuch des verantwortlichen städtischen Mitarbeiters liegen mag.

Der BUND legt Klage gegen den Bauvorbescheid und die erteilte Baugenehmigung ein.

Ein zwischenzeitlich vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes auf BUND-Antrag verhängter Baustopp wurde vom Oberverwaltungsgericht Münster auf Antrag der Stadt Herne am 03.11.2022 wieder aufgehoben. Der Bauherr dürfe auf eigenes Risiko weiterbauen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wurde beauftragt, im Hauptverfahren in einem Ortstermin die Rechtslage zu prüfen.

Am 26.01.2023 durchsuchte die Staatsanwaltschaft Bochum und die Polizei mit einem Großaufgebot die am Verfahren beteiligten städtischen Dienststellen, das Architekturbüro und die Privatwohnung des verantwortlichen städtischen Mitarbeiters. Die WAZ und der WDR berichten ausführlich.

Am 27.04.2023 kam es zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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