BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen

BUND-Klage gegen Wolfsabschuss erfolgreich abgeschlossen

16. Februar 2024 | Naturschutz, Tiere und Pflanzen, Wolf, Landwirtschaft, Jagd

Geltungsdauer der Allgemeinverfügung zur Tötung der Wölfin „Gloria“ abgelaufen

Wölfe sind in NRW weiterhin nicht zum Abschuss freigegeben. [Foto: Marcus Bosch] Wölfe sind in NRW weiterhin nicht zum Abschuss freigegeben. [Foto: Marcus Bosch]

  • Gerichte bestätigten Rechtswidrigkeit der Abschussverfügung
  • BUND-Klage im Hauptsacheverfahren erledigt
  • Konfliktvermeidung nur durch vollumfänglichen Herdenschutz möglich

Düsseldorf | Mit dem gestrigen Auslaufen der Allgemeinverfügung des Kreises Wesel zum Abschuss von bis zu zwei Wölfen ist auch die Tötung der Wölfin GW 954f, besser bekannt als „Gloria“, vom Tisch. Zuvor hatte der nordrhein-westfälische Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) die Abschussverfügung erfolgreich vor Gericht angefochten. Nachdem der Eilantrag des BUND gegen die Allgemeinverfügung des Kreises Wesel vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolgreich war, legte der Kreis Wesel Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Diese wurde vom Oberverwaltungsgericht am 9. Februar abgewiesen und der geplante Abschuss als rechtswidrig eingestuft. Mit dem 15. Februar endete die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung des Kreises. Damit konnte auch die BUND-Klage im Hauptsacheverfahrens als erledigt erklärt werden.

Holger Sticht, Vorsitzender des BUND NRW: „Kreis Wesel und Umweltministerium sind aufgerufen, sich endlich um ihre eigentlichen Aufgaben zu kümmern. Eine Vermeidung von Konflikten geht auch zukünftig allein über einen flächendeckenden und vollumfänglichen Herdenschutz, nicht über Abschüsse von Wölfen.“

Gegenstand des Rechtsstreits war eine Allgemeinverfügung des Kreises, mit der ausnahmsweise die Tötung von bis zu zwei Wölfen im Kreis Wesel im Zeitraum bis zum 15.02.2024 erlaubt worden war. Begründet wurde diese mit dem vermeintlichen Rissverhalten der Wölfin Gloria, aus dem der Kreis die Prognose drohender ernster wirtschaftlicher Schäden abgeleitet hatte.

Dem sind das Verwaltungsgericht Düsseldorf und auch das OVG Münster nicht gefolgt. Sie haben in weitgehendem Einklang mit den Argumenten des BUND jeweils mehrere Fehler des Kreises moniert. So entschied das OVG, der Kreis habe nicht dargelegt, dass Gloria ein problematisches, auf geschützte Weidetiere ausgerichtetes Jagdverhalten zeige. Ferner sei die Schadensprognose des Kreises defizitär, weil sich aus ihr der Umfang der angenommenen zukünftigen Schäden nicht ergebe. Dies mache auch die Ermessensausübung des Kreises fehlerhaft, weil die von ihm vorgenommene Abwägung zwischen artenschutzrechtlichen und wirtschaftlichen Belangen ohne Benennung des Umfangs der zukünftigen Schäden nicht brauchbar sei. Schließlich liege auf der Hand, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Wolfspopulation im Westmünsterland durch den Abschuss von Gloria verschlechtere, weil dadurch der Umfang der Population um ein Drittel reduziert werde und zudem Gloria das einzige fortpflanzungsfähige Weibchen sei.

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