BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen

Trianel Kohlekraftwerk Lünen: BUND reicht Einwendungen gegen wasserrechtliche Zulassungsverfahren für Abwassereinleitungen ein

16. März 2011 | Kohle, Klima & Energie, Kohlekraftwerk Lünen

Einleitungen von Abwasser aus dem Kraftwerksbetrieb müssen versagt werden /Kraftwerksbetrieb verstößt vielfältig gegen die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie / Problemstoff Quecksilber

Der NRW-Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat fristgemäß bei der Bezirksregierung Arnsberg fünf detaillierte Einwendungen gegen die verschieden Anträge auf Erteilung wasserrechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse für das Trianel-Kohlekraftwerk Lünen eingereicht. Nach Auffassung des BUND ist die Direkteinleitung von Kühlturmwasser und Abwasser aus der Rauchgasreinigung in die Lippe rechtlich unzulässig. Dieses Abwasser beinhalte so viele hochkonzentrierte Schadstoffe, dass dafür keine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden dürfe. Ansonsten sei eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustandes der Lippe unausweichlich.

 

Das Trianel-Kraftwerk Lünen braucht für seinen Betrieb eine Menge Wasser vor allem für Kühlzwecke und zur Reinigung der Rauchgase. Ein Großteil des für Kühlzwecke benötigten Wassers verdampft im Kühlturm, das verbleibende Kühlwasser und das Wasser aus der Rauchgasreinigung sollen mit einer Menge von bis zu 137,5 l/s oder 495 m3/h als Abwasser direkt in die Lippe eingeleitet werden. Dieses Abwasser ist, auch wenn es teilweise vor der Einleitung noch behandelt wird, deutlich erwärmt und mit einer Vielzahl von Schadstoffen belastet. Daneben fällt noch weiteres schadstoffbelastetes Abwasser aus verschiedenen anderen Betriebsabläufen an, das über das öffentliche Kanalnetz und die Kläranlage abgeleitet und so letztlich indirekt in die Lippe eingeleitet werden soll.

 

Gemäß der europarechtlichen Vorgaben zur Gewässerqualität darf die Lippe nicht weiter verschlechtert werden, sondern muss umgekehrt so verbessert werden, dass sie im Jahr 2015 in einem guten ökologischen und chemischen Zustand verweilt. Davon ist die Lippe jedoch noch weit entfernt, obwohl diese Verpflichtungen bereits im Jahr 2000 formuliert wurden.

 

Der BUND kritisiert, dass die von Trianel in den Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren vorgelegten Unterlagen unzureichend und mangelhaft sind. Die notwendige Prüfung der an die Abwassereinleitung zu stellenden Anforderungen würde somit verhindert. Auch hinsichtlich vieler zu prüfender Werte bestünden erhebliche Bedenken, dass diese eingehalten werden können. Bei einer Reihe von Parametern, etwa Temperatur und Belastung durch bestimmte chemische Stoffe, sei von vornherein keine Sicherstellung der wasserrechtlichen Anforderungen erkennbar, weswegen die Erlaubnis zu versagen ist. Dies gelte auch mit Blick auf die Wirkungen des Kraftwerksbetriebes einschließlich der Abwassereinleitung auf die flussabwärts gelegenen und wasserabhängigen FFH-Gebiete.

 

Der gefährlichste Schadstoff, der in den Direkteinleitungen enthalten ist, ist das nach EU-Recht als prioritär gefährlicher Stoff eingestufte Quecksilber und seine Verbindungen. Quecksilber ist ein stark toxischer Stoff der zu akuten oder chronischen Vergiftungserscheinungen führen kann und der vom Organismus gleich welcher Lebensform nicht abgebaut werden kann, sondern im Rahmen der Nahrungskette akkumuliert. Dieser Stoff findet sich als Spurenelement in der verwendeten Kohle und wird bei der Verbrennung in beachtlichen Mengen freigesetzt. Trotz Rauchgasreinigung und Abwasserbehandlung gelangt dieser Stoff unmittelbar durch die Abwassereinleitung und mittelbar über den Luftpfad in die Lippe. Eine technische Reduktion der Emission dieses Stoffes in die Luft und das Wasser auf Null ist praktisch unmöglich. Wegen der Gefährlichkeit und Wirkungen des Quecksilbers werden gleich zwei unterschiedliche Grenzwerttypen vorgegeben, nämlich Quecksilber „in der Wasserphase“ und Quecksilber „in Biota“ (Lebewesen jeglicher Art). Die Grenzwerte für Quecksilber sind in der Wasserphase der Lippe nahezu erreicht, die Grenzwerte in Biota (Fischen) sind vermutlich weit überschritten; letzte Ergebnisse aus Biota-Untersuchungen im Jahr 2003 ergaben eine Überschreitung des Grenzwertes um das drei- bis zehnfache. Eine weitere Quecksilbereinleitung darf daher nicht mehr erfolgen. Das EU-Recht verlangt darüber hinaus aber, dass es bis zum Jahr 2028 überhaupt keinen Quecksilbereintrag mehr in Gewässer geben darf. Dies stellt für die Abwassereinleitung und damit für den gesamten Kraftwerksbetrieb, der weit über dieses Jahr hinaus laufen soll, eine unüberwindbare rechtliche Hürde dar.

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