BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht erlaubt das weitere Fällen von borkenkäferbefallenen Fichten im Stadtwald von Bad Honnef

06. Januar 2020 | Lebensräume, Naturschutz, Wälder

Klimaschutz, Buchenwald und Haselhuhn verlieren im Siebengebirge

Kahlschlag im FFH-Gebiet. Kahlschlag im FFH-Gebiet. [Foto: Achim Baumgartner]

Das Oberverwaltungsgericht hat heute auf einen einstweiligen Rechtsschutzantrag des NRW-Landesverbandes des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland hin entschieden, dass das Fällen von borkenkäferbefallenen Fichten im Stadtwald von Bad Honnef weitergehen darf. Im Stadtwald von Bad Honnef, der Teil des Naturschutz- und Flora-Fauna-Habitat-(FFH)-Gebiets "Siebengebirge" ist, sind mehrere zehntausend Fichten vom Borkenkäfer befallen. Deshalb führt die Stadt Bad Honnef dort auf ca. 109 ha Fläche Fäll- und Rückarbeiten durch, ohne dass der Antragsteller, ein Naturschutzverband, zuvor beteiligt worden war. Der Antragsteller wandte sich an den Rhein-Sieg-Kreis (Antragsgegner) und forderte von diesem, gegenüber der Stadt Bad Honnef die sofortige Einstellung der Fäll- und Rückarbeiten anzuordnen. Der BUND ist der Auffassung, es müsse vor Durchführung der Arbeiten eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und eine Befreiung nach der einschlägigen Naturschutzgebietsverordnung erteilt werden, und zwar beides unter seiner Beteiligung. Zudem verstießen die Arbeiten gegen zahlreiche weitere zwingende Vorgaben des Naturschutz- und Forstrechts.

Den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Antragstellers, mit dem er den Rhein-Sieg-Kreis zum Einschreiten gegenüber der Stadt Bad Honnef verpflichten wollte, hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 25. September 2019 abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hatte das Oberverwaltungsgericht zunächst mit Zwischenentscheidung vom 31. Oktober 2019 dem Antragsgegner aufgegeben, die Fäll- und Rückarbeiten teilweise zu unterbinden. Nunmehr hat es die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und damit den ablehnenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Kommentar des BUND Rhein-Sieg: Klimaschutz, Buchenwald und Haselhuhn verlieren im Siebengebirge

Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 19.12.2019 festgestellt, dass selbst über 100 ha Kahlschlagfläche im FFH-Gebiet Siebengebirge im Bad Honnefer Stadtwald mit dem FFH-Gebietsschutz vereinbar seien. Der großflächige Einschlag, obwohl nicht aus dem Projektentwicklungsplan des hier laufenden Naturschutzgroßprojektes chance7 ableitbar, sei eine Maßnahme der FFH-Gebietsverwaltung und daher ohne FFH-Prüfung zulässig. Auch ohne Kartierung der betroffenen Arten seien artenschutzrechtliche Verstöße durch den Einschlag ebenfalls nicht zu befürchten. Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichtes, der Einschlag erfolge im Rahmen der Gebietsverwaltung, steht dabei im klaren Widerspruch zu seiner eigenen Feststellung, dass die das Holz einschlagende Stadt Bad Honnef hier „jedenfalls nicht als Behörde gehandelt hat“.

Das OVG schenkt inhaltlich der irritierenden These des Forstdirektors Stefan Schütte Glauben, mit dem großflächigen Einschlag der befallenen Fichte seien weiterhin gesunde Fichtenbestände zu erhalten, in deren Schatten eine Buchenentwicklung, die FFHEntwicklungsziel ist, durchgeführt werden könne. Es wird also abzuwarten sein, ob dieses außerordentlich fragliche Versprechen des Forstdirektors Schütte angesichts des Klimawandels und der weit fortschreitenden Kalamität eingehalten werden wird. Schon während der kurzen Laufzeit des Rechtsschutzverfahrens vom August bis Dezember 2019 musste die anvisierte Kahlschlagfläche der Fichte im Stadtwald von 65 auf 109 ha erweitert werden. Aktuell sind 54 Kahlschläge allein im Bad Honnefer Stadtwald geplant. Im nächsten Jahr wird landesweit ein weiterer Anstieg der Kalamität erwartet.

Der BUND hatte dagegen dafür plädiert, den verbleibenden Schirm der sterbenden Fichten soweit als möglich unmittelbar für die weitere Laubwaldentwicklung einzusetzen und damit einen maximalen Klima- und Bodenschutz auf der Fläche mit modernen Naturschutzmaßnahmen zu verbinden. Diese waldökologischen Argumente, die sich auch im Projektentwicklungsplan des Naturschutzgroßprojektes chance.7 und in den Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz für den Umgang mit Borkenkäferflächen wiederfinden, hat das Gericht dagegen nicht aufgegriffen.

Mit seinem Beschluss weist der ganz neu gebildete 21. Senates des OVG Münster den Rechtschutzantrag des BUND zum Stopp des ungeprüften Einschlages von Borkenkäfer-Fichten zurück. Der Beschluss steht damit im harten Gegensatz zu zahlreichen Urteilen des EuGH. Der EuGH hat immer wieder deutlich gemacht, dass selbst reguläre Arbeiten der Flächennutzung als FFH-prüfpflichtige Projekte aufzufassen sind, wenn sie erhebliche Auswirkungen auf den Gebietsschutz haben können. Offenkundig verkennt das Gericht die erheblichen negativen Wirkungen der großen und zahlreichen Kahlschlagflächen auch von Fichte auf die übrigen biotischen und abiotischen Schutzgüter indem es weiterhin der außerordentlich gewagten Einschätzung der Kreisverwaltung und des Forstdirektors Stefan
Schütte vertraut und annimmt, der Einschlag der Fichte könne dem Erhalt verbleibender Fichten dienen.

Der Beschluss des OVG steht aber auch im Widerspruch zum sonstigen Vollzug des Naturschutzrechts. Jede Probebohrung, jeder Leitungsgraben und jeder Neubau einer Grillhütte unterliegt im FFH-Gebiet der FFH-(Vor-)Prüfung. Das unterstreicht die niedrige Prüfschwelle für den Start einer FFH-Zulassungsprüfung. Die völlige Zerstörung eines Ökosystems durch Großmaschinen auf riesigen Flächen und ohne den Einsatz von Vermeidungsmaßnahmen und ohne Artenschutzprüfung soll, so das OVG, dagegen nicht nur wirkungslos für das Schutzgebiet sein, sondern sogar Teil seiner naturschutzfachlichen Entwicklung.

Erstaunen löst auch die Vorstellung des Gerichts aus, wonach das forstrechtliche Kahlschlagverbot z. B. des § 1b und eine Beschränkung von Kahlschlägen auf maximal 2 Hektar im § 10 (2) Landesforstgesetz NRW hier nicht relevant sein sollen und außerdem die Verbote der Naturschutzgebietsverordnung für den Forst keine Verbindlichkeit hätten.

Wegen der erheblichen Widersprüche des Beschlusses prüft der BUND daher nun, den Fall der EU als Beschwerde vorzulegen. Die Durchsetzung des FFH-Gebietsschutzes scheint über den deutschen Gerichtsweg kurzfristig und damit noch für das Schutzgebiet wirksam offensichtlich nicht mehr möglich zu sein. Leidtragende des OVG-Beschlusses ist einmal mehr die Natur selbst, die massive Bodenschäden, enorme Störungen und Beeinträchtigungen der Arten und erheblich erhöhten Klimastress auf den Kahlschlagflächen hinnehmen muss. Gegen Deutschland läuft bereits ein Vertragsverletzungsverfahren der EU wegen des
unzureichenden FFH-Schutzes.

Aktenzeichen: 21 B 1341/19 (VG Köln­ 14 L 1800/19)

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