Kommentar von RA Tobias Kroll - Rechtsanwälte Philipp-Gerlach & Teßmer, Frankfurt am Main
Es bedurfte eines Urteils in der zweiten Instanz, um gegenüber einem Landesministerium und einem Verwaltungsgericht einer Erkenntnis Bahn zu brechen, die ohnehin klar sein sollte:
Den Zugang zu solchen Informationen zu gewähren, die bereits öffentlich sind.
Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bleibt abzuwarten, ob diese Erkenntnis vom Landesministerium auch anerkannt wird.
Äußerst bedenklich war und ist es aber überdies, wenn europäische und nationale politische Ziele auf der Anwendungsebene in Frage gestellt werden, obwohl sie durch ein interantionales Abkommen - die Aarhus-Konvention -, durch die Richtlinie 2003/4/EG und durch die Bundes- und Landesgesetze über den Zugang zu Umweltinformationen ein rechtliche Manifestation gefunden haben:
Freier Zugang zu Informationen über die Umwelt
- zur Verbesserung des Umweltschutzes,
- zur Kontrolle und Transparenz behördlichen Handelns,
- zur Vertrauensbildung der Bürger in staatliche Organisationen.
Diese Ziele sind keineswegs neu, denn schon durch die Richtlinie 90/313/EWG wurde ein Umweltinformationszugangsrecht auf Gemeinschaftsebene geschaffen, das in einem alten Umweltinformationsgesetz auf Bundesebene umgesetzt war. Die Richtlinie 2003/4/EG sollte den Umweltinformationszugang aber klarer und weiter fassen, um Umsetzungs- und Anwendungsdefizite in den Mitgliedsstaaten zu beheben.
Gerade für die Bundesrepublik Deutschland war und ist diese Vorgehensweise - die Schaffung einer grundsätzlichen Aktenöffentlichkeit - ein Bruch mit einer uralten (preußischen) Verwaltungsrechtstradition, dem Grundsatz der beschränkten Aktenöffentlichkeit. Nach diesem Grundsatz hatten nur diejenigen, die von einem behördlichen Handeln tatsächlich und/oder rechtlich betroffen waren die Möglichkeit Einsicht in behördliche Akten zu nehmen. Der informationsinteressierte Bürger, der sich ohne in eigenen Rechten betroffen zu sein, für eine gute Sache einsetzen wollte, war aufgrund dieser grundsätzlichen Wissensvorenthaltung immer auf das Gutdünken einzelner Behördenmitarbeiter oder den Goodwill der Betroffenen angewiesen. Im Ergebnis musste darauf vertraut werden, dass in den Behörden tatsächlich ein Fachwissen und eine altruistische Einstellung bei den Mitarbeitern herrschen, das bzw. die dem Wohl der Allgemeinheit als oberster staatlicher Aufgabe zum Erfolg verhelfen.
Auf europäischer Ebene hält man es im Hinblick auf das Wohl der Allgemeinheit dagegen für sinnvoller, eine möglichst umfängliche Aktenöffentlichkeit zu erreichen. Eine möglichst weitgreifende Öffentlichkeitsbeteiligung, zu deren Voraussetzung der Zugang zu behördlichen Informationen zählt, wird wiederum als Grundlage für die Erreichung eines bestmöglichen Standards der Lebensverhältnisse angesehen. Gleichzeitig wird durch die Transparenz und die Kontrollmöglichkeit von Behörden ein größtmögliches Maß an allgemeiner Akzeptanz staatlichen Handelns geschaffen.
Diesen Zielen eingedenk setzt sich der BUND für die Sicherung und Schaffung einer hohen Qualität der Lebensverhältnisse einschließlich des Umweltzustandes ein.
So beantragte der Landesarbeitskreis Umweltchemikalien des BUND NRW, gestützt auf das Umweltinformationsrecht, ihm eine Adressliste aller in Rheinland-Pfalz ansässigen Betriebe, die der Störfallverordnung unterfallen, mit wenigen rudimentären Zusatzinformationen zu überlassen.
Konkret ging es dem BUND NRW darum folgende Informationen zu erhalten:
- Welche Betreiber unter welcher Adresse unterliegen in Rheinland-Pfalz den Pflichten nach der Störfall-Verordnung?
- Welche Betriebsbereiche oder Anlagen dieser Betreiber unter welcher Adresse unterliegen Pflichten nach der Störfall-Verordnung mit Grundpflichten oder erweiterten Pflichten?
- Für welche Anlagen in den genannten Betriebsbereichen wurde aus welchen Gründen eine Befreiung nach § 9 Abs. 6 Störfall-Verordnung zugelassen?
Für den BUND handelt es sich dabei um Grundlageninformationen für die weitere Arbeit. So sollen darauf aufbauend gezielte Untersuchungen stattfinden und etwaige Sicherheitslücken oder Beanstandungen bei den Betreibern und den Behörden angemahnt und Anstöße zu deren Beseitigung gegeben werden.
Das zuständige Ministerium verweigerte dem BUND NRW jedoch diese begehrten Informationen und verwies auf statistische Angaben. Soweit Informationspflichten zugunsten der Öffentlichkeit bestünden, würden diese erfüllt. In der Regel träfen diese Pflichten den Betreiber und nicht die Behörden. Darüber hinaus könnten in terroristischen Zeiten wie diesen keinerlei Informationen, die Störfallbetriebe betreffen, weitergegeben werden. Denn anderenfalls werde die öffentliche Sicherheit und Ordnung zusätzlichen und erheblichen Gefahren ausgesetzt. Auf die Ziele des Informationssuchenden könne angesichts der permanenten Terrorgefahr keine Rücksicht genommen werden. Dieser Argumentation schloss sich das VG Mainz im Ergebnis an.
Das OVG Koblenz erkannte in seinem Urteil für Recht, dass nach den Angaben des Landesinnenministeriums weder eine konkrete und erhebliche Gefahr, die Voraussetzung für die Ablehnung eines grundsätzlich zulässigen Informationsanspruch ist, vorläge noch dass es um geheimhaltungsfähige Informationen gehe, da die Informationen ohnehin bekannt seien. Daher käme es auf den Beitrag des BUND, durch diesen Informationsanspruch letztlich die Sicherheit von Störfallanlagen zu erhöhen und damit terroristischen Angriffen entgegenzuwirken, und die Berücksichtigung dieses Beitrages zum Allgemeinwohl im Rahmen einer Interessensabwägung überhaupt nicht mehr an.
Dass gleichwohl ein Landesministerium und ein Verwaltungsgericht dem Informationszugangsanspruch des BUND eine Absage erteilt haben, zeigt, wie sehr der altpreußische Grundsatz beschränkter Aktenöffentlichkeit in den Köpfen der Verwaltungsjuristen verhaftet ist. Es wird vermutlich noch viele Jahre dauern und zahlreiche Klagen brauchen bis hier ein Umdenken einsetzt und man erkennt, dass Offenheit und Dienstleistung gegenüber dem Bürger eher dem Allgemeinwohl dienen als Amtsgeheimnis und Verborgenheit.