Sie befinden sich hier:

Umweltgefährdende Anlagen in Deutschland und NRW - eine Analyse

Abb. 1 : Öffentlichkeitszugang zu genehmigungsbedüftige und erklärungspflichtigen Anlagen nach 4. und 11.BImschV aus der Gesamtheit der Anlagen

Bundes- und Landesregierung versuchen derzeit unter dem Deckmäntelchen des Bürokratieabbaus die Genehmigungsverfahren für umweltgefährdende Betriebe und Anlagen drastisch zu vereinfachen. Damit verbunden sind der Abbau von Beteiligungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit und die Verringerung umweltrechtlicher Standards. Im Rahmen der hiermit vorgelegten BUND-Recherche werden die Ergebnisse einer bundesweiten Umfrage zu den emissionserklärungspflichtigen Betriebe vorgestellt und die drohenden Konsequenzen beleuchtet.


von Angelika Horster  

Der BUND Landesarbeitskreis Umweltchemikalien NRW bat im Frühjahr 2006 mit Bezug auf Umweltinformationsgesetz  die Landesumweltministerien  um Übermittlung der Listen der emissionserklärungsflichtigen Betriebe nach Bundesimmissionsschutzverordnung (11. BImSchV, Emissionserklärungs-verordnung) mit Angabe von Namen, Anschrift, Kapazität bzw. Leistung , Anlagenbezeichnung und Nummer der 4. BImSchV, nach der die Anlage genehmigt wurde.

Anlass waren einerseits die EU-rechtliche Verbesserung der Luftreinhaltung (Luftqualitätsrichtlinie, IVU- Richtlinie) und des Zuganges zu  Emissionsdaten (Umweltinformationsrichtlinie, Schadstoffregister EPER/PRTR), gleichzeitig aber auch die Beobachtung zunehmender Freisetzungen aus genehmigtem und nicht genehmigtem (Ereignisse, Unfälle) Betrieb von Anlagen vor Ort und der häufige Streit um den Stand der Technik in Genehmigungsverfahren und an Altanlagen.

Andererseits wird vielerorts durch die Diskussion um die Luftreinhaltepläne der Fokus auf den Emissionsbeitrag des Verkehrs und auf die Haushalte gerichtet. Die Verantwortung für die Luftreinhaltung wird  zunehmend auf die Individuen verschoben und damit von der Verantwortung  von Betreibern und Behörden abgelenkt.

Wie das Emissionskataster NRW eindrucksvoll belegt übersteigt jedoch gerade in Nordrhein-Westfalen der Beitrag der industriellen Anlagen bei fast allen erklärten Schadstoffemissionen den Beitrag der anderen Quellen teilweise um ein Mehrfaches.

Zudem versuchen Bundes- und Landesregierung unter dem Deckmäntelchen des Bürokratieabbaus  die Zahl der genehmigungs-, umweltverträglich-keitsprüfungs- und emissionserklärungspflichtigen Betriebe und Anlagen und die Anzahl und Arten der öffentlich zu genehmigenden Betriebe durch die Veränderung der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftigen Anlagen) zu verringern und damit die Erhebung und den Zugang zu diesen Daten zu erschweren.

Dies ist geplant durch die Verschiebung von  Anlagen - die vorher unter Spalte 1 der 4. BImSchV eingestuft waren und in einem öffentlichen Verfahren  genehmigt wurden - unter die Spalte 2 oder gar aus der immissionsschutzrechtlichen  Genehmigungspflicht ins Baurecht. In diesem können die Umweltbelange nicht zu einer Verweigerung der Genehmigung führen.

BUND und NABU haben 2005 umfangreich Stellungnahme zu dem Änderungsentwurf genommen. Mittlerweile wurde dieser Entwurf auf Bundesebene beschlossen und der Abbau der Umweltüberwachungspflichten geht weiter.

Zwar erweitert das europäische Schadstoffregister PRTR den erklärungspflichtigen Anlagenpark durch einen größeren Stoffkatalog und um die Freisetzung in die Medien Wasser und Boden.

Gleichzeitig sind aber durch die hohen Kapazitäts- bzw. Leistungs- und Emissionshürden nur wenige Anlagen von dieser Erklärungspflicht betroffen. Zudem liegt diesem Register die IVU-Richtlinie zugrunde, die ihrerseits durch hohe Kapazitätshürden nur wenige Tätigkeiten und z.B. keine Lager und Umschlag staubender Güter und Abfälle überhaupt immissionsschutzrechtlich genehmigungs- und  damit erklärungspflichtig macht. Die Bundesregierung setzte diese Richtlinie zum Schadstoffregiester PRTR auch nur teilweise um und erlaubte eine 3jährige anstatt die von der EU vorgegebene jährliche Emissionserklärung.

Wer stößt welche Schadstoffe aus? Wieviele Anlagen werden aus Genehmigungspflichten entlassen?

Ein Ziel dieser Recherche war  die Ermittlung des momentan noch durch die 11. BImSchV betroffenen Kreises der Anlagen, die eine Emissionserklärung abgeben müssen,  um so einen Überblick zu erhalten, welche Anlagenzahlen und -größen und damit Emissionsmengen demnächst durch die beabsichtigten Änderungen aus den  Emissionserklärungs- bzw. gar immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflichten herausfallen, aber natürlich nicht stillgelegt werden.

Sie emittieren dann zwar weiter im vorher genannten Ausmaß, werden jedoch in bestimmten Statistiken und Erhebnungen zu Emissionen nicht mehr berücksichtigt (z.B. NEC- Richtlinie/ nationale Schadstoffemissionshöchstmengen).

Ein weiteres Ziel war die Feststellung von Emissionsschwerpunkten und deren Ursache. Hier hilft v.a. die Angabe von Kapazitäten - die derzeit in keinem Register angegeben werden - um  Schadstofffrachten vergleichbar  zu machen.

Die Ermittlung besonders auffälliger Emittenten ermöglicht die gezielte Nachfrage nach dem vorhandenen Stand der Technik und gibt darüber Ansätze zur Luftqualitätsverbesserung.

Für viele der Anlagen wäre - wenn sie neu genehmigt oder erheblich geändert würden - eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig. Da der Anlagenpark in NRW aber größtenteils aus Altanlagen besteht, ist für den Großteil auch der Großanlagen der 1. Spalte noch nie eine

Umweltverträglichkeitsprüfung und je nach Alter auch kein öffentliches Genehmigungsverfahren durchgeführt worden. Somit sind Alter, Kapazität, Technik, Einsatz- und Abfallstoffe nicht öffentlich bekannt.

Ein weiteres Ziel war die Sensibilisierung für die Schadstoffemissionen durch industriell-wirtschaftliche Tätigkeiten vor Ort und der Anstoß zur Diskussion um nachhaltiges Wirtschaften.

Ergebnisse der Auswertung

Abb.2 : Emissionserklärungspflichtige Anlagen nach 4.BimSchV und Bundesländern
Abb. 3: Anzahl emissionserklärungspflichtiger Anlagen nach Nummer und Spalte der 4. BImSchV in NRW 2006

Die Ministerien antworteten zügig und größtenteils umfassend, einige verlangten Gebühren und einige nicht. Da die Gebührenforderung des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern den Etat erheblich überschritt und hier auch keine andere Möglichkeit des Zuganges zu den Daten gegeben war, wurde auf einen Einbezug dieses Bundeslandes verzichtet. Für das Bundesland Berlin konnte auf eine nicht ganz vollständige Landtagsantwort zurückgegriffen werden, da auch hier ansonsten horrende Kosten in Aussicht gestellt wurden.

Die Listen waren in ihrem Datenumfang und Format sehr unterschiedlich. Sie wurden  teilweise aus Word-Dateien , teilweise aus sehr verschachtelten Excel-Dateien in  Excel-Format übertragen. Übertragungsfehler und kleinere Defizite sind dabei nicht ganz ausgeschlossen. Einige Diskrepanzen ergeben sich aus geheim gehaltenen Daten (Betreibername, Kapazität).

Die Genehmigung nach den Nummern (Anlagenarten) der 4. BImschV ist nicht einheitlich: So kann eine Biomasseheizkraftwerk sowohl nach Nr. 102.2 als Energie-erzeugungsanlage oder aber - wegen der Zufeuerung von Abfällen - auch nach Nr. 802.2. zugelassen werden.

Da die Mitverbrennung von Abfällen häufig erst beantragt wird, wenn die Energieerzeugungsanlage bereits steht, behält diese Anlage weiterhin ihre Einstufung nach Nr.1, obwohl sie eigentlich - wie z.B. Kraftwerke mit 75% Abfalleinsatz nach Nr. 8.1 als Abfallverbrennungsanlage eingestuft  werden müsste und damit z.B. einer schärferen Emissionsbegrenzung für für die Gesamtanlage unterläge. Wird Abfall als sog. „erneuerbarer Energieträger“ im Kraftwerk eingesetzt, kann dieses aber nach Treibhaushandelsgesetz Vergünstigungen in der CO2- Bemessung verlangen.

Die Anzahl der Betriebe ist  nicht identisch  mit der Anzahl der Anlagen, da ein Betrieb über mehrere emissionserklärungspflichtige Anlagen verfügen kann.

Da alle Bundesländer Angaben zu den Anlagen machten und nach 4. BImSchV auch  anlagenbezogene Genehmigungen ausgesprochen werden, beziehen sich alle Angaben auf Anlagen.

Die Gegenüberstellung der Anlagenanzahl zwischen den Bundesländern ergibt  einen Einblick in die  Schwerpunkte industrieller Emittenten und damit in eine Wirtschaftsgrundlage der einzelnen Bundesländer. Kennt man die mit der jeweiligen Tätigkeit oder Produktion verbundenen Emissionen, kann man auf jeweilige Schadstoffarten rückschließen.

Die hohe Anzahl bayerischer Anlagen nach Spalte 2 resultiert v.a. aus der hohen Anzahl an Tätigkeiten zum Kies- und Gesteinsabbau (ca. 680 Anlagen) und der Abfallaufbereitung (ca. 685 Anlagen).

Die Detailergebnisse der Umfrage zu den emissionserklärungspflichtigen Betrieben

Tab. 1: Anzahl der Feuerungsanlagen in NRW 2006 im Verhältnis zu ihrer Feuerungswärmeleistung (FWL) (nicht alle Kapazitäten wurden ausgewiesen mit Verweis auf Geheimhaltung, hier wurden andere Quellen herangezogen, soweit vorhanden)
Tab.2: Von der 4. BImSchV erfasste Tiermastanlagen in NRW

Betrachtet man die Verteilung der Anlagen auf die einzelnen Nummern der 4. BImSchV in NRW, so lassen sich daraus u.a. folgende Aussagen ableiten:

Der emissionserklärungspflichtige und wirtschaftliche Schwerpunkt in NRW liegt - wie vorauszusehen war - in der Chemie- und der Metallbranche, ein weiterer  in der Abfall- und Recyclingbranche. Hier wird allerdings auch deutlich, dass die überwiegende Anzahl der Anlagen aus der Abfallbranche ohne öffentliches Verfahren genehmigt wurde, sodass ihre Anzahl nicht öffentlich bekannt gemacht wird.
Die scheinbar geringe Anzahl von Kraftwerken mit mehr als 50 MW der Spalte 1 sagt nichts über die tatsächliche Energie- bzw. Feuerungswärmeleistung (FWL) aus. Auch wenn unter der Spalte 2 mehr Energieerzeugungsanlagen in - nicht-öffentlichem Verfahren - zugelassen wurden, so ergibt ihre Gesamtleistung nur einen Bruchteil der Leistung der nordrhein-westfälischen Großkraftwerke nach Spalte 1 Nr.1 der 4. BImSchV.
Dass die Anzahl der landwirtschaftlichen Tiermast-Anlagen mit Emissionserklärung der Spalte 2 so niedrig ist, liegt nicht daran, dass es davon kaum welche in NRW gäbe. Jedoch sind durch Änderung dieser Verordnung seit 2000 zahlreiche Betriebe durch Erhöhung der Genehmigungsgrenzen aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht entfernt worden. Dies bedeutet ebenfalls nicht, dass diese Anlagen alle stillgelegt wurden. Ein Vergleich mit dem Bestand in  NRW 2000 bzw. 1998 macht dies deutlich.

Zuständig für die zahlreichen Kleinanlagen - deren es in einem Ort sehr viele mit gleichlautendem Betreibernachnamen geben kann - sind nun die kommunalen Baubehörden.

Die Emissionserklärungen sind die Grundlage für die Emissionskataster (§46 Bundesimmissionsschutzgesetz /BImSchG), die in einigen Bundesländern über Internet - mehr oder weniger detailliert - verfügbar gemacht werden.

Würde die Kapazität der Anlagen und das Erstgenehmigungsdatum dabei genannt, wären auch  jeweilige Rückschlüsse auf die Effizienz des Verfahrens und den Stand der Technik möglich.

Leider müssen diese Daten derzeit noch einzeln nach Umweltinformationsgesetz nachgefragt werden.

Fazit

Die umfangreichen Antworten der Bundesländer offenbaren einen guten Einblick in die zahlreichen industriellen und gewerblichen Emissionsquellen der Länder. Deutlich wird die hohe Anzahl von emissionserklärungspflichtigen Anlagen unter Spalte 2 (nicht-öffentlich genehmigt), von Anlagen mit Umschlag staubiger Güter und von Anlagen zur Abfallbehandlung.

Durch die oben beschriebenen, geplanten Änderungen an den Gesetzesgrundlagen würde sich also die Anzahl der Emissionserklärungen und die damit verbundene Datenerhebung stark reduzieren.

Damit würde sich auch der Umfang der Emissionskataster erheblich ändern und die Einsicht in das Emissionsaufkommen aus diesem Bereich stark einschränken.

Es entstände der - falsche! - Eindruck, dass diese Emissionsquellen nicht mehr vorhanden wären. Dass dem keineswegs so ist, zeigt u.a. die aktuelle Kohlendioxid-Bilanz des Umweltbundesamtes. Mit jeder Produktionssteigerung steigt auch das Emissionsvolumen.

Vor diesem Hintergrund wird der BUND die erhaltenen Daten weiter auswerten und in Verbindung mit dem Emissionskataster die Beibehaltung dieser Genehmigungs- und Erklärungspflichten einfordern. Zudem wird er sich verstärkt mit den Hauptemittentenquellen, dem Stand der Technik und den Minderungspotentialen befassen.



Aktiv werden!

BUNDaktiv zum Bundesimmissions
schutzgesetz
. Darin finden Sie Handlungs-
empfehlungen und Hinweise zum Ablauf von Genehmigungsverfahren.

NRW-Newsletter abonnieren

Sie möchten wissen, was der BUND in NRW tut? Sie möchten Anregungen, was Sie tun können und uns bei Online-Aktionen unterstützen?

Dann abonnieren Sie den BUND NRW-Newsletter  hier ...

Ihre Spende hilft.

Suche

Metanavigation: