angelika.horster@bund.net
Nicht jede Freisetzung ist ein Ereignis , d.h. eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes. Und nicht jedes Ereignis ist ein Störfall.
Störfälle können nur bei Anlagen, die der Störfallverordnung unterliegen, auftreten. Da diese bereits besonderen Pflichten unterliegen, unterscheiden sich die verfügbaren Informationen von den - weniger konkreten - einer genehmigungspflichtigen Anlage nach Bundesimmissionsschutzgesetz oder gar von einer nur nach Baurecht genehmigten Anlage (hierunter fallen einige Lager oder kleine Zerlegebetriebe oder Abfüllanlagen etc.).
Immer wieder kommt es bei Bränden oder Störfällen zu Freisetzungen von Schadstoffen. Mit schöner Regelmäßigkeit wird behauptet, dass Messungen ergeben hätten, dass zu keiner Zeit eine Gefährdung für die Bevölkerung bestand.
Der BUND hat dies in einigen Fällen nachgefragt und dabei festgestellt, dass
- Messwagen häufig erst sehr spät am Freisetzungsort eintreffen, wenn die erste große Freisetzungsmenge schon längst durch den Wind verteilt wurde. Sie kommen auch nicht automatisch zum Einsatz;
- diese Messwagen, da nicht gasdicht, nicht in die Brandwolke hineinfahren können, da sonst die Fahrzeuginsassen gefährdet würden. Dies bedeutet aber, dass niemals die max. freigesetzte Menge gemessen wird;
- das Messinstrumentarium begrenzt und nur auf wenige Leitsubstanzen mit hoher Nachweisgrenze ausgelegt ist. Der besser ausgestattete Messwagen des Landesumweltamtes (LANUV) muss erst von Essen angefordert werden;
- Schadstoffe je nach physikalischen Eigenschaften unterschiedliche Ausbreitungseigenschaften haben . So verbreiten sich Schwergase am Boden und ziehen durch Häuserschluchten , leichte Gase steigen schnell hoch. Die Verdünnung der Brandgaswolken hängt u.a. von der Windgeschwindigkeit, von der Windstärke, der Bodenformation (Bebauungsweise, Tallage etc.) und vom Stoff selbst ab;
- je nach Wetterlage lokal und regional die Ausbreitung und Verdünnung über den Wind sehr unterschiedlich sein kann. So kommt es häufiger vor, dass Schadstoffe am Ort des Austritt in sehr große Höhen geschleudert werden und dann erst in zig-kilometer Entfernung in unterschiedlicher Konzentration wieder in die unteren Luftschichten gedrückt werden ( Beispiel: Freisetzung von Mercaptan bei Shell verursachte Beschwerden in Lohmar , Brand der Avanti vor Bayer Dormagen verursachte Beschwerden in Krefeld, Brand in Kraftwerk in Belgien verursachte Beschwerden am linken Niederrhein);
- die Information der Bevölkerung meist sehr verzögert stattfindet, da sie erst durch einige Instanzen abgeklärt werden muss. Wenn keine Sirenen vorhanden sind, erfolgt die Warnung über Lautsprecherwagen - die aber nicht überall sein können - und Radio - das erst eingeschaltet sein muss.
Aus diesen Erkenntnissen heraus rät der BUND seinen Kreisgruppen oder sonstwie Betroffenen, beiliegende Anfragen je nach verursachendem Anlagentyp - auf das lokale Ereignis anzupassen an die lokalen Behörden und Politiker zu senden.
Erst durch die konkreten Informationen , die aus solchen Anfragen resultieren, ist ersichtlich, ob
- die Entscheidungsbasis für die Entwarnung tatsächlich ausreichend war oder
- hier Nachbesserungsbedarf bei Messungen oder Maßnahmen besteht oder
- die Vorsorgemaßnahmen der Kommune und des Betriebs ausreichen.
So ist es manchen Industriestandorten sinnvoller, stationäre Messstationen, deren Messinstrumentarium auf die anlagentypischen Stoffe abgestimmt ist. (Beispiel: Frankfurt Chemiepark Hoechst) an der Betriebsgrenze aufzustellen, statt mit mobilen Messwagen den Brandgasen hinterherzufahren.
Der Landesarbeitskreis Umweltchemikalien NRW bittet um Zuleitung so gewonnener Informationen und Kenntnisse, um auf Landesebene entsprechende Maßnahmen einfordern zu können.
Ansprechpartnerin : Angelika Horster, angelika.horster@bund.net
Musterschreiben:
Anfrage nach Umweltinformationsgesetz für BImSchG-Betrieb
Anfrage nach Umweltinformationsgesetz für Störfall-Betrieb