Windkraft in NRW
Nordrhein-Westfalen ist für mehr als ein Drittel aller Treibhausgasemissionen der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich. Bei Gesamtemissionen von etwa 318 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten entfallen etwa 54 Prozent auf die Energiewirtschaft. 77 Prozent der Bruttostromerzeugung hierzulande basieren auf den klimaschädlichen Energieträgern Braun- und Steinkohle. Die Erneuerbaren Energien fristen mit nur 6 Prozent ein Schattendasein.
Inhalt:
Stand der Windkraft in Nordrhein-Westfalen
NRW: Land mit großen Windkraft-Potenzialen
Regierungswechsel 2010: Neue Weichenstellungen
BUND-Forderungen zum Ausbau der Windkraft in NRW
Grundsätze eines umweltverträglichen Ausbaus der Windenergienutzung in NRW
Regierungswechsel 2010: Neue Weichenstellungen
Mit dem Regierungswechsel im Mai 2010 zeichnen sich neue Weichenstellungen ab. Im Vertrag über die rot-grüne Regierungskoalition vom Juli 2010 wurde ein Landesklimaschutzgesetz vereinbart. Dieses hat gemäß Kabinettbeschluss vom 2. November 2010 zum Ziel, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80 bis 95 Prozent gegenüber 1990 zu reduzieren. Die in dem Klimaschutzgesetz NRW zu definierenden Klimaschutzziele sollen zu Zielen der Raumordnung und Landesplanung werden. Sie sind in den Regionalplänen zu konkretisieren.
Der Windenergie kommt dabei eine zentrale Rolle beim Umbau der Energiewirtschaft zu. Die Landesregierung will NRW zu einem Vorreiter in Sachen Windenergie machen. Deshalb soll der Anteil der Windenergie an der Stromversorgung auf mindestens 15 Prozent bis 2020 vor Ort ausgebaut werden. Vorgesehen ist hierzu eine vollständige Überarbeitung des Windenergie- sowie des Repowering-Erlass. Pauschale Abstandsregelungen und restriktive Höhenbeschränkungen sollen gestrichen, der Anteil der Windkraftvorranggebiete auf einen Anteil von 2 Prozent an der Landesfläche erhöht werden.
Der BUND unterstützt diese Ziele und setzt sich für einen ökologisch verträglichen Ausbau der Windkraft unter Berücksichtigung der berechtigten Ansprüche der Bevölkerung und der Notwendigkeiten des Klimaschutzes ein.
BUND-Forderungen zum Ausbau der Windkraft in NRW
Wesentliche Kriterienfür den natur-, umwelt- und menschenverträglichen Ausbau der Windenergienutzung in NRW wurden in der BUND-Position „Windkraft in NRW - Regionalplanerische Steuerungselemente und Argumente“ von 2002 bzw. 2004 festgelegt . In 2009/2010 hat der BUND diese Position fortgeschrieben.
Ein ökologischer Umbau der Stromerzeugung kann nur gelingen, wenn folgende Rahmenbedingungen erfüllt werden:
1. Weg von Kohle und Atom
Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Ausstoß von etwa 16 Tonnen Kohlendioxid pro Jahr ist das Kohleland Nordrhein-Westfalen weit vom Ziel einer zukunftsfähigen Energieversorgung entfernt. Die notwendige Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen um 40 Prozent bis 2020 bzw. um 80 bis 95 Prozent bis 2050 ist nur durch den Ersatz kohlenstoffreicher Energieträger erreichbar. Neue Kondensationskraftwerke dürfen nicht mehr gebaut werden. Auch die von Teilen der Politik beschworene Renaissance der Atomenergie ist kein Beitrag zum Klimaschutz. Im Gegenteil: Atomenergie ist prinzipiell unbeherrschbar, schafft ein unlösbares Endlagerproblem und blockiert die überfällige Energiewende.
2. Energieeinsparpotenziale erschließen – Energieproduktivität erhöhen
Die Landesregierung strebt eine Reduzierung des Stromverbrauchs an, ohne ein konkretes Ziel zu benennen. Die Vorgängerregierung hielt eine Senkung von 20 % bis zum Jahre 2020 für realistisch. Ein solches ambitioniertes Ziel ist nur erreichbar, wenn alle vorhandenen Einsparpotenziale konsequent genutzt und die Energieproduktivität deutlich erhöht wird. Das BMU-LEITSZENARIO 2008 legt eine durchschnittlichen Steigerung der (Primär-)Energie-produktivität von 3 %/a zugrunde. Dies führt bis 2050 zu einem Primärenergieverbrauch, der 55% des Niveaus von 2005 entspricht.
3. Erneuerbare Energien ausbauen
Einigkeit besteht in der Einschätzung, dass in NRW große unerschlossene Potenziale zur Nutzung der Windkraft, Bioenergie, Erdwärme und Solarenergie aufweist. Gemäß der Studie „NRW-Klima2020“ ist in NRW ein Anteil der regenerativen Energien an der Stromerzeugung von 25 % bis 2020 erreichbar. Die Unternehmen und Verbände der Erneuerbare-Energien-Branche prognostizieren bis 2020 einen Anteil der EE von 47 Prozent am gesamtdeutschen Stromverbrauch. Nach aktuellen Szenarien ist im Jahr 2050 eine weitgehende bis vollständige Stromversorgung durch Erneuerbare Energien möglich. Das größte Potenzial hat dabei die Windenergie.
Grundsätze eines umweltverträglichen Ausbaus der Windenergienutzung in NRW
Jegliche Form der Energiegewinnung ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Im Gegensatz zur Nutzung fossiler oder atomarer Energiequellen sind die mit der Nutzung der Windkraft verbundenen Umwelteinwirkungen jedoch räumlich und zeitlich eng begrenzt und reversibel. Ewigkeitsschäden durch die Nutzung der Windkraft gibt es nicht.
Unter Anwendung der nachstehenden Kriterien sowie der sonstigen gesetzlichen Vorschriften (Eingriffsregelung, UVP, Raumbedeutsamkeit) können die Windkraftpotenziale in NRW im Einklang mit den ökologischen Erfordernissen erschlossen und Hemmnisse eines weiteren Ausbaus beseitigt werden:
- Windkraftvorranggebiete konsequent erschließen: Zum 31. Dezember 2006 hatten von den 396 Kommunen in Nordrhein-Westfalen 322 Gemeinden mit rechtswirksamer Bauleitplanung Konzentrationszonen für die Windenergienutzung dargestellt, 74 Gemeinden hatten keine Zone ausgewiesen. Die durchschnittliche Auslastung der Konzentrationszonen liegt nach Angaben der Landesregierung bei lediglich etwa 79 %. Zum Ausbau der Windenergienutzung in NRW sind vorrangig alle geeigneten Konzentrationszonen auszuweisen und maximal auszulasten. Wird nachgewiesen, dass keine geeigneten Konzentrationszonen vorhanden sind, erschließt die Kommune alle sich alternativ lokal bietenden Potenziale zur Nutzung Erneuerbarer Energien.
- Repowering fördern - Höhenbegrenzungen kappen: Nach § 16 Abs. 1 Baunutzungsverordnung kann die Gemeinde bei der in ihrer Planungshoheit liegenden Änderung ihres Flächennutzungsplans für Windkraftanlagen Höhenbeschränkungen ausweisen. In den Regierungsbezirken Arnsberg und Münster weisen z.B. mehr als 60 % der Konzentrationszonen solche Beschränkungen aus „städtebaulichen Gründen“ auf. Der Ersatz von Altanlagen durch moderne, leistungsstarke und lärmarme Neuanlagen am gleichen Standort („Repowering“) kann durch die Festlegung von solchen Höhenbegrenzungen verhindert werden. Der BUND lehnt deshalb generelle Höhenbeschränkungen ab.
- Immissionsschutzrechtliche Schlechterstellung beseitigen – Abstandsregelung abschaffen: Der Windkrafterlass von 2005 sieht einen „typischen Abstand“ von WKA zur reinen Wohngebieten von 1.500 m vor. Für den BUND ist kein Grund ersichtlich, der diese Schlechterstellung von WKA gegenüber anderen Vorhaben, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, rechtfertigen könnte. Grundsätzlich sollen Windkraftanlagen weder restriktiver noch liberaler als andere potenziell raumbedeutsame Industrieanlagen oder Bauwerke zugelassen werden. Die Abstandsregelung ist deshalb abzuschaffen.
- Tabubereiche beachten – Konflikte vermeiden: Zur Vermeidung von Konflikten mit dem Natur- und Landschaftsschutz sind Tabubereiche unverzichtbar, in denen der Bau von Windkraftanlagen grundsätzlich ausgeschlossen sein sollte. Dazu gehören Nationalparke, Naturschutzgebiete, geschützte Biotope gemäß §§ 47 Landschaftsgesetz bzw. 30 BNatSchG und Bereiche für den Schutz der Natur (BSN der Regionalplanung). In FFH- und Vogelschutzgebieten soll der Bau von Windkraftanlagen ebenso wie andere Eingriffe behandelt werden, also keine Besser- oder Schlechterstellung erfolgen.
In Bezug auf den Vogelschutz konnte der Windkraftnutzung bislang kein statistisch abgesicherter Einfluss auf Brutvogelbestände nachgewiesen werden. Nachvollziehbare Gründe zur Festlegung eines generellen Mindestabstandes zu FFH-Gebieten, die dem Schutz bedrohter Vogelarten dienen, sind deshalb nicht ersichtlich. Hier sind Abstände in Abhängigkeit von den jeweils auslösenden Wirkfaktoren (Anlagengröße, -typ, Lärm, optische Störungen) und dem jeweiligen Schutzziel zielführender. Letzteres sollte auch für die sonstigen Pufferzonen gelten. Das kann z.B. bedeuten, dass aus Gründen des Vogelschutzes ein Abstand größer 2.500 m eingehalten werden muss, während für ein geschützes Biotop Abstände kleiner 300 m ausreichend sind. Dazu sind Ausnahmen bezüglich des Repowering in Natura 2000-Gebieten zu ermöglichen. - Windkraftanlagen im Wald nicht generell ausschließen: Nach Ansicht des BUND NRW kann die Nutzung des Waldes für WKAn dann genehmigungsfähig sein, wenn eine Gemeinde über keine eigenen anderen vorrangig geeigneten Flächen für WKAn verfügt. Es muss allerdings nachgewiesen werden können, dass geeignete Vorranggebiete (z. B. auch in bestehenden Industriegebieten) tatsächlich nicht zur Verfügung stehen.
Im Wald kommen danach insbesondere solche Standorte in Frage, die bereits infrastrukturell genutzt werden oder wurden, wie z.B. aufgegebene militärische Einrichtungen, oder Gebiete mit intensiver forstwirtschaftlicher Nutzung (z.B. forstliche Anbauflächen jünger als 70 Jahre). Darüber hinaus sollten Transport und Aufbau der Anlage zu einer geringstmöglichen Inanspruchnahme von Waldbäumen führen, der unterste Punkt der Rotorfläche mind. 70 m über dem Boden liegen und die Netzanbindung über bestehende Wegetrassen im Tiefbau erfolgen. Für den Bau von Windkraftanlagen soll die Erteilung einer temporären, auf die Dauer des Betriebs der Anlage befristeten Waldumbaugenehmigung möglich sein.
Potenzielle ökologische Konflikte durch WKA im Wald werden insbesondere in Bezug auf den Fledermausschutz gesehen.
Inzwischen wurde durch unterschiedliche Studien und Untersuchungen nachgewiesen, dass Fledermäuse häufiger durch Kollision an Windenergieanlagen getötet werden als Vögel. Nach dem derzeitigen Stand des Wissens können Konflikte offenbar dann ausgelöst werden, wenn Windkraftanlagen in der Nähe von Wochenstubengebieten hoch fliegender Arten, in der Nähe von individuenstarken Winterquartieren und in deren Zuflugkorridoren errichtet werden. Ein Zeitraum mit erhöhter Kollisionsgefährdung stellt danach die Migrationszeit im Spätsommer/Herbst dar. Zu betrachten sind weiterhin die Anlagenkonfiguration in Abhängigkeit von den landschaftlichen Gegebenheiten, der zeitlichen und räumlichen Verteilung der Fledermausarten sowie der Habitatstrukturen.
Eine Konfliktminderung kann über eine zeitweise Abschaltung zum Hauptgefährdungszeitraum erreicht werden. Dies betrifft das v. a. den Zeitraum von Juli bis Ende August. Allein damit scheint nach derzeitigen Erkenntnissen eine Minderung des Kollisionsrisikos um bis zu ca. 80 % möglich. In Bezug auf die Gefährdung überwiegend gehölzgebunden fliegender Fledermausarten erscheint eine große Anlagenhöhe bei großem Bodenabstand zwischen Boden (bzw. Waldoberkante) und Rotorflügelspitze vorteilhaft zu sein. Bei WKA mit rund 140 m Nabenhöhe und 80 m Rotordurchmesser befindet sich z.B. die unterste Blattkante etwa 100 m über Grund bzw. immer noch mindestens 60-70 m über den Baumkronen. Für einzelne Fledermausarten dürfte sich insofern eine potenzielle Kollisionsgefahr weiter vermindern.
Der BUND setzt sich dafür ein, den bestehenden Windkraft-Erlass im Sinne der oben stehenden Grundsätze zu novellieren. Damit kann nicht nur ein wertvoller Beitrag Nordrhein-Westfalens zum Klimaschutz geleistet, sondern gleichfalls ein Signal zur Stärkung der Windindustrie und zur Schaffung neuer, zukunftsfähiger Arbeitsplätze gegeben werden.












