Bergschäden durch Braunkohle
Nicht nur im Ruhrgebiet bedroht der Bergbau die Bausubstanz, auch im Braunkohlenrevier sind tausende Bergschäden aktenkundig. Doch die wenigsten werden anerkannt und entschädigt. Der Verursacher, die RWE Power AG, lässt es zudem an Transparenz fehlen. Grundproblem ist, dass der Geschädigte die alleinige Beweislast trägt. Hier sind gesetzliche Änderungen dringend erforderlich. Wieder einmal werden die Folgeschäden der Braunkohlengewinnung und die dadurch entstehenden Kosten auf die Allgemeinheit abgewälzt.
Wie kommt es zu Bergschäden?
Bergschäden durch Grundwasserabsenkungen
Die Bodenschichten der Niederrheinischen Bucht bestehen aus Löss, Kies, Sand, Ton und Braunkohle. Diese Schichten sind von Natur aus mit Grundwasser gefüllt. Zur Gewinnung der Braunkohle im Tagebau wird das Grundwasser bis unter den tiefsten Punkt des Tagebaus abgepumpt. Im Tagebau Hambach reichen die Pumpen zur Druckentwässerung bis ins Liegende in etwa 550 m Tiefe.
Derzeit (2007) sind im Rheinischen Braunkohlenrevier 1.760 Brunnen in Betrieb, die jährlich mehr als 540 Millionen Kubikmeter Grundwasser fördern.
Diese Grundwasserabsenkung lässt sich nicht nur auf den Tagebau beschränken, sondern verursacht einen weiträumigen Absenkungstrichter Sümpfungstrichter“) mit dem Zentrum etwa im Raum Bergheim-Elsdorf.
Wegen der ungleichmäßigen Ausbildung und Lagerung der Grundwasserleiterschichten und ihrer Zerschneidung durch geologische Störungen erfolgt die Ausbreitung der Grundwasserabsenkung in der Regel nicht gleichmäßig in alle Richtungen. Eine Folge der Grundwasserabsenkung ist, dass infolge physikalischer Zusammenhänge die Erdoberfläche langsam und kontinuierlich abgesenkt wird, da die Verringerung des Wassergehaltes in den betroffenen Lockergesteinsschichten und zwar besonders in tonigen und humosen Schichten zu Setzungen des gesamten Schichtenprofils führen kann. Im Raum Elsdorf, dem Gebiet mit der größten Sümpfungsbeeinflussung, beträgt die Absenkung der Oberfläche bis zu 4 m.
Insbesondere dort, wo geologische Besonderheiten vorliegen, die eine gleichmäßige Bodensenkung verhindern, treten Bergschäden auf.
Dies ist im Verlauf von tektonischen Störungen oder in Flussauen gehäuft der Fall, also dort, wo auf beiden Seiten einer geologischen Störung der Untergrund unterschiedlich aufgebaut ist oder wo auf kleinem Raum der Aufbau des geologischen Untergrundes wechselt.
Die Schädlichkeit der Bodensenkungen hängt in erster Linie nicht allein von dem Ausmaß der Sümpfung oder dem Maß der Bodenabsenkung, sondern von Inhomogenitäten in der Schichtenausbildung ab. Diese Gesteinsinhomogenitäten reagieren bei Grundwasserentzug mit unterschiedlichen Setzungen.
Bergschäden durch tagebauinduzierte Seismizität
Die Niederrheinische Bucht ist auch heute noch ein tektonisch höchst aktives Senkungs-Gebiet, das in unterschiedliche tektonische Schollen gegliedert ist. Sie wird durch zahlreiche im Wesentlichen von Nordwesten nach Südosten verlaufende Störungen und Verwerfungen gegliedert. Entlang dieser Störungszonen kommt es häufig zu natürlichen Erdbeben.
Die Großtagebaue führen allerdings zu einer Änderung der Auflastverhältnisse auf der Erdkruste. Dadurch kann es zu weiteren, tagebauinduzierten Mikrobeben kommen, die auch negative Auswirkungen auf Gebäude haben können.
Dazu kann es beim Wiederanstieg des Grundwassers zu ruckartigen Ausgleichsbewegungen entlang der zahlreichen Verwerfungen kommen.
Die Kenntnis von den Störungszonen ist trotz aller geologischen Erkundungen und eines dichten Netzes von Bohrungen noch immer nicht vollständig. So kam der Wassereinbruch im Tagebau Hambach (1997) durch das Anbaggern einer Störung für die RWE-Experten vollkommen überraschend.
Bergschäden durch Wiederanstieg des Grundwassers
Beispiel Korschenbroich: Die großzügige Ausweisung von Bebauungsgebieten in Bereichen, wo der oberste Grundwasserleiter durch die Sümpfung im Zuge des Tagebaus Garzweiler trocken gefallen war, führt heute - nach der Einstellung der Wasserhaltung - zu Problemen. Das Grundwasser steigt im Laufe der Jahre langsam wieder auf das ehemalige Normalniveau. Folge: Keller saufen ab.
Nachterstedt und die Folgen
Nach dem verheerenden Tagebau-Erdrutsch im sachsen-anhaltinischen Nachterstedt (Juli 2009) gaben RWE und Landesregierung Entwarnung. Wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen sei ein solches Ereignis hier unwahrscheinlich. Doch stimmt das?
Auch wenn die geologische und bergbauliche Situation in Sachsen-Anhalt nicht 1:1 auf das Rheinland übertragbar ist, gibt es Parallelen. Auch in Ostdeutschland erfolgte eine kontinuierliche Überwachung und die vermeintlichen Experten haben Vorfälle dieser Art immer ausgeschlossen. Den Mitgliedern des Braunkohlenausschusses im Rheinischen Revier wurden die ostdeutschen Tagbaue sogar immer als Paradebeispiel für eine gelungene Rekultivierung vorgeführt. Dabei hat es bereits entsprechende Ereignisse auch im Rheinland gegeben, so z.B. im ehemaligen Tagebau Zukunft und den Gruben Fortuna und Fischbach. Etliche größere Hangrutschungen sind auch für den Tagebau Hambach dokumentiert. (vgl. Antwort der Landesregierung vom 7.1.2010 auf die Große Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen "Konsequenzen aus der Katastrophe von Nachterstedt für die Rheinischen Braunkohlentagebaue").
Dazu sind die hiesigen Tagebaue und die zukünftigen Restlöcher und - seen von weitaus größeren Dimensionen. Das Tagebau Restloch Hambach wird so z.B. Tiefen von über 400 m erreichen. Dabei sind die Sicherheitszonen u.E. nicht ausreichend dimensioniert.
Bei einer Größe des Abbaugebietes Garzweiler II von 4.800 Hektar ist eine Sicherheitszone um den Tagbau von insgesamt 210 Hektar vorgesehen. Im Braunkohlenplan Inden II ist festgelegt, dass die Sicherheitszone etwa halb bis ganz so breit, wie der Tagebau an der betreffenden Stelle tief ist, festzulegen ist. Bei einer maximalen Tiefe des Tagebaus Inden von 230 m ist nach dieser Faustformel somit ein Sicherheitsabstand von 115 m ausreichend. Auch beim Tagebau Hambach wird diese Faustformel zur Anwendung gebracht. Im Bereich von Kerpen-Buir ist die Sicherheitszone demgemäß nur etwa 250 m breit.
Der BUND fordert daher, die Sicherheitszonen um die Tagebaue wesentlich größer zu dimensionieren bzw. die geplante Abbaufläche zu verkleinern, um einen größeren Sicherheitspuffer zu den Siedlungen zu erhalten. Wo immer möglich, müsse zudem die Verfüllung der Restlöcher vorgeschrieben werden.
Forderungen:
Beweislastumkehr: Ein Geschädigter hat, will er von dem Schädiger Ersatz verlangen, grundsätzlich den Beweis zu führen, dass der von ihm erlittene Schaden ursächlich auf den Schädiger zurückzuführen ist. Dieser Kausalzusammenhang zwischen Schadensursache und Schaden gilt dann als bewiesen, wenn ein an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit gegeben ist.
Nach dem 1982 in Kraft getretenen Bundesberggesetz liegt die Beweislast für einen Bergschaden durch Tagebaue generell beim betroffenen Bürger. Anders als bei der Steinkohle gilt noch nicht einmal die Bergschadensvermutung.
Beitritt der RWE Power AG zur "Schlichtungsstelle Bergschaden NRW": Mit der Schlichtungsstelle wird Bergschadensbetroffenen in einem für sie kostenfreien und transparenten Verfahren eine sachgerechte Hilfe in Bergschadensfällen angeboten. Eine mit Kostenrisiken verbundene gerichtliche Auseinandersetzung zur Klärung etwaiger Ersatzansprüche soll damit möglichst vermieden werden.
Einrichtung eines Bergschaden-Fonds durch den Verursacher: Der Verursacher muss zur Übernahme alles Kosten für Juristen, Gutachter, Sachverständige und Fachvertreter verpflichtet werden. Hierzu ist ein ausreichend dimensionierter Bergschadens-Fonds seitens RWE einzurichten, der einer neutralen Stelle unterstellt wird.
Unbedingte Transparenz: Die RWE Power AG muss zur Veröffentlichung aller relevanten Messdaten, Untersuchungsergebnisse etc. verpflichtet werden.
Keine Befreiung nach Wasserentnahmeentgelt-Gesetz: Anders als andere Nutzer ist die RWE Power AG in Bezug auf die Sümpfung vom Wasserentnahmeentgelt befreit, was einer indirekten Subventionierung in Höhe von jährlich etwa 25 Mio. Euro entspricht. Dies gilt es zu beenden.
Abschaffung oder Änderung des Bundesberggesetzes, das die Interessen der Bergbautreibenden einseitig bevorzugt und die Betroffenen weitgehend rechtlos stellt.






