16. Juni 2008
Bergrechtliches Genehmigungsverfahren für Hambach geht in die nächste Runde
Der geltende Rahmenbetriebsplan für den Braunkohlentagebau Hambach ist bis zum 31. Dezember 2020 zugelassen. Vergeblich hatte der BUND versucht, diesen nach wie vor als europarechtswidrig eingestuften Rahmenbetriebsplan gerichtlich zu verhindern (s.u.). Jetzt hat die RWE Power der Bezirksregierung Arnsberg die zeitlichen und inhaltlichen Eckpunkte für den vorgezogenen 3. Rahmenbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus mitgeteilt. Dieser erstreckt sich über einen Zeitraum von 10 Jahren, nicht aber über die gesamte durch den Braunkohlenplan abgedeckte Fläche. Für den 3. Juli 2008 hat die Bezirksregierung jetzt zu einem so genannten Scoping-Termin zur Festlegung des Untersuchungsumfanges für die FFH-Verträglichkeitsprüfung eingeladen. Ein Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung hält die Behörde für entbehrlich.
Der 3. Rahmenbetriebsplan umfasst eine Abbaufläche von etwa 900 ha und beinhaltet laut RWE eine gewinnbare Kohlemenge von rund 400 Millionen Tonnen. Innerhalb des Abbaubereiches liegen die Ortschaften Manheim und Morschenich, die gemäß der Abbauplanung im Jahr 2022 bzw. 2024 devastiert würden. Allerdings hat das Braunkohlenplanverfahren für die Umsiedlung Manheims bereits begonnen, weshalb es nun zu der vorgezogenen Beantragung des 3. Rahmenbetriebsplanes kommt. Die zeitliche Begrenzung begründet die RWE Power AG mit den erforderlichen umfangreichen planerischen und ökologischen Untersuchungen, die wegen der angestrebten zeitlichen Kongruenz mit dem Braunkohlenplan zur Umsiedlung Manheims nicht für das gesamte Restfeld zu leisten seien. Damit wird ab 2020 eine weiterer Rahmenbetriebsplan notwendig.
Eine präjudizierende Wirkung im Hinblick auf die Ausgestaltung des Restsees kommt dem 3. Rahmenbetriebsplan nach Auffassung der RWE Power AG nicht zu. Alle anstehenden Detailfragen könnten unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus dem Braunkohlenplanänderungsverfahren Inden im folgenden Rahmenbetriebsplan geprüft werden. Erst ab 2030 seien planerische Festlegungen für den Restsee erforderlich. Allerdings behauptet RWE Power, hinreichende Aussagen zur grundsätzlichen Machbarkeit des Restsees bereits im jetzt anstehenden Rahmenbetriebsplan zu tätigen.
Im auf den 3. Juli 2008 terminierten Scoping-Termin sollen die weiteren Festlegungen für die FFH-Verträglichkeitsprüfung getroffen werden. Die Bergbehörden und das RWE haben bereits eine Vorprüfung durchgeführt, bei der lediglich drei Gebiete als potenziell kritisch ausgesondert wurden (Kellenberg und Rur, Waldsee Theresia, Steinheide). Die FFH-Vorprüfung kommt ansonsten zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete durch die Sümpfungsmaßnahmen und die damit verbundenen Grundwasserabsenkungen ausgeschlossen seien. Im Scopingtermin geht es konkret darum, den Untersuchungsumfang für die drei kritischen FFH-Flächen festzulegen. Für den BUND reicht das nicht aus, da definitiv noch weitere schützenswerte Flächen betroffen sind.
Daneben bleiben wir bei unserer Rechtsauffassung, wonach es sich bei dem jetzigen Verfahren um ein so gen. "obligatorisches Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahren" inklusive Planfeststellung , Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung handelt. Die hoch interessante Frage, ob es sich - wie von der Bergbehörde und dem RWE vertreten - tatsächlich um ein vor der Einführung der UVP-Pflicht begonnenes Vorhaben handelt, harrt weiter einer europarechtlichen Prüfung.